Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

556  Nr.  73.  1918.

*5  18.

I.  Der  Empfänger  des  Frachtbriefs  oder  Schiffspapiers  hat  dem  Versorgungsbezirk
  sofort  nach  Ankunft  einer  Hausbrandsendung  Anzeige  von  dem  Eingange  unter
Angabe  von  Menge  und  Sorte  zu  machen.  «  «

II.  Im  Falle  des  §  16  Abs.  III  (Umschlag)  hat  der  Empfänger  des  Eisenbahnfrachtbriefs
  die  erforderliche  Anzeige  zu  erstatten.

8  19.

I.  Die  Versorgungsbezirke  haben  darüber  zu  wachen,  welche  Hausbrandmengen
zum  Verbrauch  innerhalb  ihres  Bezirks  durch  unmittelbar  beziehende  Verbraucher  oder
durch  Händler  eingeführt  werden.

II.  Sie  haben  Nachweisungen  zu  führen,  aus  welchen  ersichtlich  ist:

1.  die  Höhe  der  Zuweisung  durch  den  Reichskommissar,

2.  an  wen  und  für  welche  Mengen  Bezugsscheine  abgegeben  worden  sind,

3.  welche  Mengen  Hausbrandkohle,  nach  Art  (§  1)  und  Herkunftsgebieten  getrennt,
  in  dem  Versorgungsbezirk  eingegangen  sind.

III.  Sie  haben  dem  Reichskommissar  nach  seiner  näheren  Bestimmung  auf  den
von  ihm  herausgegebenen  Vordrucken  laufende  Berichte  über  die  Hausbrandeingänge
zu  erstatten.

g  20.

I.  Verbraucher,  Händler  und  amtliche  Stellen  sind  verpflichtet,  den  Beauftragten
des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  auf  Verlangen  über  den  von  dieser  Bekanntmachung
  betroffenen  Brennstoffverkehr  Auskunft  zu  geben,  Geschäftsbücher,  Urkunden
  und  sonstige  Schriftstücke  vorzulegen  und  Brennstoffbestände  vorzuweisen.

II.  Die  Beauftragten  des  Reichskommissars  sind  zur  Verschwiegenheit  gemäß  §  4
der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (RGl.
S.  604)  verpflichtet.

D.  Lieferungen  eines  Platzhändlers  in  mehrere  Versorgungsbezirke.

§  21.

I.  Platzhändler  eines  Versorgungsbezirks  dürfen  die  Verbraucher  eines  anderen
Versorgungsbezirks  nur  dann  mit  Hausbrand  beliefern,  wenn  ihnen  von  dem  anderen
Versorgungsbezirk  Bezugsscheine  über  Hausbrandlieferungen  ausgehändigt  worden
sind  (&  13  Abs.  III).  ,

II.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Händler  die  Eingänge  für  die  einzelnen
Versorgungsbezirke  auf  getrennte  Lager  nehmen.  Jedoch  haben  sie  die  einzelnen  Versorgungsbezirke
  so  zu  beliefern,  wie  es  dem  Verhältnis  der  Eingänge  für  die  einzelnen
Bezirke  entspricht.  Abweichende  Vereinbarungen  der  beteiligten  Versorgungsbezirke  sind
für  die  Händler  maßgebend.

8  22.

Platzhändler,  welche  von  mehreren  Versorgungsbezirken  Bezugsscheine  erhalten

haben,  haben  durch  ihre  Buchführung  ersichtlich  zu  machen,