Nr. 73. 1918. 557
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. für welche Versorgungsbezirke und in welcher Höhe ihnen Bezugsscheine
von den verschiedenen Versorgungsbezirken ausgehändigt sind,
. wann und an welche Vorlieferer sie die Bezugsscheine weitergegeben haben,
. welche Mengen nach den Frachtbriefvermerken für die einzelnen Versor-
gungsbezirke eingegangen sind,
l welche Mengen in die einzelnen Versorgungsbezirke abgegeben worden sind.
* 23.
I. Platzhändler, die in mehrere Versorgungsbezirke liefern, müssen auf Grund
der Frachtbriefvermerke (&§ 16 Abs. I) dem Versorgungsbezirk, in dem sie ihren Sitz
haben, jeden Eingang von Hausbrandsendungen melden. Sie müssen ferner diejenigen
Hausbrandeingänge, die für die Verbraucher anderer Versorgungsbezirke bestimmt sind,
diesen Versorgungsbezirken melden.
II. Die Frachtbriefe über Hausbrandeingänge sind nach Versorgungsbezirken
gesondert aufzubewahren.
8 24.
Platzhändler, die die Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke beliefern, müssen
das nach § 22 zu führende Buch und die Frachtbriefe den beteiligten Versorgungsbezirken
oder den von diesen mit Answeis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen.
5 25.
Wenn Platzhändler an Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke liefern, so sind
die beteiligten Versorgungsbezirke bezüglich dieser Händler zur gegenseitigen Auskunfts-
erteilung über den von dieser Bekanntmachung betroffenen Brennstoffverkehr ver-
pflichtet. In Streitfällen entscheidet der Reichskommissar.
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E. Landabsatz.
5 26.
I. Händler und Verbraucher, die Hausbrandkohle fuhrenweise oder sonst im
Kleinverkauf unmittelbar von Erzengungsstätten (Landverkaufsstellen der Gruben,
Brikettfabriken, Koksanstalten, Gasanstalten) beziehen, bedürfen eines vom Reichs-
kommissar ausgestellten Bezugsscheines nicht. Sie sind jedoch an die von dem Ver-
sorgungsbezirk erlassenen Vorschriften über die Unterverteilung und Überwachung ge-
bunden. Die Landverkaufsstellen haben den Versorgungsbezirken auf Verlangen Aus-
kunft über die an den einzelnen Versorgungsbezirk abgegebenen Mengen zu geben.
II. Der Reichskommissar behält sich vor, durch allgemeine oder besondere An-
ordnungen die Abgabe von Brennstoffen durch die Landverkaufsstellen zu regeln.
F. Gaskoks.
§27.
I. Gaskoks fällt, auch wenn er fuhremveise oder in noch kleineren Mengen für
Hausbrandzwecke abgegeben wird, unter die von dem Reichskommissar festgesetzte Zu-
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