Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

560  Nr.  73  1918.

Bekanntmachung,

betreffend  Regelung  der  Brennstoffversorgung  für  das  Kohlen=Wirtschaftsjahr
  1918/19.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung
vom  30.  März  1918  über  die  Brennstoffversorgung  der  Haushaltungen,  der  Landwirkschaft
  und  des  Kleingewerbes  sowie  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des
Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  August  1917,  betreffend  Brennstoffversorgung
  usw.  —  Rbl.  S.  969  —,  werden  für  die  Verteilung  der  Hausbrandkohlen
  im  Gebiete  des  Großherzogtums  folgende  Anordnung  erlassen:

81.

Brennstoffe  (Steinkohlen,  Anthrazit,  Steinkohlenbriketts  aller  Art,  Braunkohlen,
Preßsteine,  Braunkohlenbriketts  aller  Art  und  Koks  jeder  Art,  einschließlich  der  geringwertigen
  Sorten,  wie  z.  B.  Schlammkohlen,  Kohlengruß)  dürfen  für  Zwecke  des  Hausbrandes,
  d  i  für  eigentlichen  Hausbrand,  Bedarf  der  Landwirtschaft,  Bedarf  des
Kleingewerbes  in  der  Zeit  vom  1.  Mai  1918  bis  zum  30.  April  1919  sowohl  in
Schiffs=  oder  Eisenbahnladungen  wie  im  Kleinverkauf  an  Verbraucher  nur  gegen
Vorlegung  der  Landeskohlenkarten  und  unter  Abtrennung  der  entsprechenden  Abschnitte
(Kohlenmarken)  —  zu  vgl.  §  2  —  abgegeben  werden.  '

Händler  —  zu  vgl.  §  4  —  und  Verbraucher,  die  Kohlen  von  außerhalb  des
Großherzogtums  wohnenden  Lieferern  beziehen  wollen,  haben  zu  diesem  Zwecke  bei  der
Landeskohlenstelle  die  Ausstellung  von  Bezugsscheinen  zu  beantragen.  Verbraucher
haben  diesen  Antrag  unter  Beifügung  der  entsprechenden  Anzahl  von  Kohlenkarten
zu  stellen,  und  zwar,  wenn  sie  in  Orten  wohnen,  in  denen  sich  eine  Ortskohlenstelle
befindet,  durch  Vermittelung  dieser  Stelle.  —  Als  Verbraucher  im  Sinne  dieser  Bestimmung
  gelten  auch  gewerbliche  Unternehmer,  die  Hausbrandkohlen  für  ihre  Angestellten
  und  Arbeiter  beziehen.

§  2.

Die  Landeskohlenkarten  lauten  auf  den  Namen  des  Verbrauchers;  Name  und
Wohnung  sind  in  die  Karte  einzutragen.  Die  Karten  sind  nicht  übertragbar.

Die  Karten  bestehen  aus  einer  Stammkarte  und  entweder  15  Abschnitten  (Kohlenmarken)
  über  je  1  Zentner  —  Landeskohlenkarte  &  —  oder  20  Abschnitten  über  je
5  Zeutner  —  Landeskohlenkarte  S  —.  Sie  können  bei  der  Ausgabe  je  nach  der  dem
Verbraucher  zustehenden  Bedarfsmenge  um  einzelne  Abschnitte  gekürzt  werden.

Eine  volle  Lieferung  der  durch  die  Karten  zugewiesenen  Menge  wird  nicht  gewährleistet.


Die  Karten  werden  nach  Maßgabe  der  durch  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung
  erfolgten  Zuweisung  ausgegeben:  ·

1.Jst-Ortschaften,indenenntithsnchmiungderLandesbehördccistechclung
  des  Verkehrs  mit  Hausbrandkohlenen  getroffen  ist,  durch  die  Ortskohlenstelle;