562 Nr. 73 1918.
(4) Bekanntmachung vom 25. April 1918, betreffend Beschlagnahme der
deutschen Schafschur. ·
ntetBezugnahmeaufdieBekanntmachungvom1.,Juli191—7(Rbl.Nr.
109 S. 783), betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur, wird nachstehende
Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-=kommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles
bei den deutschen Gerbereien, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gegebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 25. April 1818.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Hachtragsbekanntmachung
Nr. W. I. 1771/1. 18. K. R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R.A. vom 1. Juli 1917, betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des
Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 25. April 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl.
S. 376) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sosern
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt; ·
.IvcrderBerpflichtung,diebeschlagnnhmtcnGegenständczuverwahreunndpflegllch
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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