Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

562  Nr.  73  1918.

(4)  Bekanntmachung  vom  25.  April  1918,  betreffend  Beschlagnahme  der
deutschen  Schafschur.  ·

ntetBezugnahmeaufdieBekanntmachungvom1.,Juli191—7(Rbl.Nr.
109  S.  783),  betreffend  Beschlagnahme  der  deutschen  Schafschur,  wird  nachstehende
  Nachtragsbekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  General-=kommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles
  bei  den  deutschen  Gerbereien,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gegebracht.


Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  25.  April  1818.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.

Hachtragsbekanntmachung
Nr.  W.  I.  1771/1.  18.  K.  R.A.

zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  1771/5.  17.  K.  R.A.  vom  1.  Juli  1917,  betreffend
  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur  und  des
Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien.

Vom  25.  April  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (Rl.
S.  376)  “)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
  1915  (RGBl.  S.  603)  untersagt  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sosern
  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
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2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;  ·

.IvcrderBerpflichtung,diebeschlagnnhmtcnGegenständczuverwahreunndpflegllch
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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