Nr. 74. 1918. 567
B. Besondere Richtlinien für die Beurteilung einzelner Gruppen von Ersatz-
mitteln.
1. Backpulver.
a) Backpulver sollen in der für 0,5 kg Mehl bestimmten Menge Backpulver we-
nigstens 2,35 g und nicht mehr als 2,85 g wirksames Kohlendioxyd enthalten; natrium-
bikarbonathaltige Backpulver sollen so viel kohlensäureanstreibende Stoffe enthalten,
daß bei der Umsetzung rechnerisch nicht mehr als 0,8 g Natriumbikarbonat im über-
schusse verbleiben. ·
b)AlskohlensäureaustreibendeStoffesindSulfate,Bisulfate,Bifulfite,Alaun
und andere Aluminiumsalze unzulässig, desgleichen Milchsäure, sofern diese in einem
mineralischen Aufsaugungsmittel enthalten ist. ·
c)SolangeGetreidemehloderKartoffelmehlfürBackpulvernichtfreigegeben
werden, ist als Trennungsmittel ein Zusatz von reinem gefällten Kalziumkarbonat bis
zu 20 v. H. des Gesamtgewichts ohne Kennzeichnung zulässig. Ein höherer Zusatz dieses
Stoffes oder ein Zusatz anderer mineralischer Füll= oder Trennungsmittel ist auch unter
Kennzeichnung unzulässig. Kalziumsulfat und Trikalziumphosphat sind als Neben-
bestandteile saurer Kalziumphosphate nicht zu beanstanden; jedoch darf die Menge des
Kalziumsulfats (berechnet als kristallwasserhaltiger Gips) und des Trikalziumphosphats
im Backpulver je 10 v. H. des Gesamtgewichts nicht übersteigen; der zulässige Zusatz von
Kalziumkarbonat verringert sich um die Menge des vorhandenen Kalziumsulfats und
Trikalziumphosphats.
d) In Backpulvern sind Ammoniumverbindungen mit Ausnahme von Ammonium-
sulfat insoweit zulässig, als ihr gesamter Ammoniakgehalt beim Backverfahren frei-
gemacht wird, unbeschadet geringer Mengen, die durch die zulässigen sauren Salze ge-
bunden werden.
e) Mittel von der Zusammensetzung der Backpulver müssen als „Backpulver“ be-
zeichnet sein. Andere den Verwendungszweck angebende Bezeichnungen, wie Eier-
.kuchenpulver, Eierkuchenbackpulver, Klößekochpulver, Eisparmittel und dergl., sind als
irreführend anzusehen.
2. Ei-Ersatz und dergl.
à) Die Bezeichnung als Ei-Ersatz ist nur für solche Erzeugnisse zulässig, die das
Ei sowohl in seinem Nährwert als auch in seinem Gebrauchswert im wesentlichen zu
ersetzen vermögen; Leim oder Gelatine dürfen in solchen Erzeugnissen nicht enthalten sein.
b) Mittel, die den Anforderungen unter a nicht entsprechen, dürfen nicht mit einer
das Wort „Ei“ enthaltenden Wortverbindunga bezeichnet sein. Sofern in Anpreisungen
oder Anweisungen für derartige Mittel auf Eier Bezug genommen wird, muß ausdrück-
lich bemerkt sein, daß sie das Ei nur in seinen färbenden und lockernden Eigenschaften
zu ersetzen vermögen. Abbildungen von Eiern oder Geflügel auf den Packungen oder
den Anpreisungen und Anweisungen sind unzulässig.
0) Die unter a genannten Erzeugnisse dürfen als mineralische Triebmittel nur
Backpulver bis zur Höhe von 20 v. H. des Gesamigewichts enthalten. Für die anorga—
nischen Bestandteile der unter b genannten Erzeugnisse gelten die gleichen Richtlinien
wie für Backpulver.
4) Künstliche Färbung ist auch ohne Kennzeichnung zulässig.
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