Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 74. 1918. 567 
B. Besondere Richtlinien für die Beurteilung einzelner Gruppen von Ersatz- 
mitteln. 
1. Backpulver. 
a) Backpulver sollen in der für 0,5 kg Mehl bestimmten Menge Backpulver we- 
nigstens 2,35 g und nicht mehr als 2,85 g wirksames Kohlendioxyd enthalten; natrium- 
bikarbonathaltige Backpulver sollen so viel kohlensäureanstreibende Stoffe enthalten, 
daß bei der Umsetzung rechnerisch nicht mehr als 0,8 g Natriumbikarbonat im über- 
schusse verbleiben. · 
b)AlskohlensäureaustreibendeStoffesindSulfate,Bisulfate,Bifulfite,Alaun 
und andere Aluminiumsalze unzulässig, desgleichen Milchsäure, sofern diese in einem 
mineralischen Aufsaugungsmittel enthalten ist. · 
c)SolangeGetreidemehloderKartoffelmehlfürBackpulvernichtfreigegeben 
werden, ist als Trennungsmittel ein Zusatz von reinem gefällten Kalziumkarbonat bis 
zu 20 v. H. des Gesamtgewichts ohne Kennzeichnung zulässig. Ein höherer Zusatz dieses 
Stoffes oder ein Zusatz anderer mineralischer Füll= oder Trennungsmittel ist auch unter 
Kennzeichnung unzulässig. Kalziumsulfat und Trikalziumphosphat sind als Neben- 
bestandteile saurer Kalziumphosphate nicht zu beanstanden; jedoch darf die Menge des 
Kalziumsulfats (berechnet als kristallwasserhaltiger Gips) und des Trikalziumphosphats 
im Backpulver je 10 v. H. des Gesamtgewichts nicht übersteigen; der zulässige Zusatz von 
Kalziumkarbonat verringert sich um die Menge des vorhandenen Kalziumsulfats und 
Trikalziumphosphats. 
d) In Backpulvern sind Ammoniumverbindungen mit Ausnahme von Ammonium- 
sulfat insoweit zulässig, als ihr gesamter Ammoniakgehalt beim Backverfahren frei- 
gemacht wird, unbeschadet geringer Mengen, die durch die zulässigen sauren Salze ge- 
bunden werden. 
e) Mittel von der Zusammensetzung der Backpulver müssen als „Backpulver“ be- 
zeichnet sein. Andere den Verwendungszweck angebende Bezeichnungen, wie Eier- 
.kuchenpulver, Eierkuchenbackpulver, Klößekochpulver, Eisparmittel und dergl., sind als 
irreführend anzusehen. 
2. Ei-Ersatz und dergl. 
à) Die Bezeichnung als Ei-Ersatz ist nur für solche Erzeugnisse zulässig, die das 
Ei sowohl in seinem Nährwert als auch in seinem Gebrauchswert im wesentlichen zu 
ersetzen vermögen; Leim oder Gelatine dürfen in solchen Erzeugnissen nicht enthalten sein. 
b) Mittel, die den Anforderungen unter a nicht entsprechen, dürfen nicht mit einer 
das Wort „Ei“ enthaltenden Wortverbindunga bezeichnet sein. Sofern in Anpreisungen 
oder Anweisungen für derartige Mittel auf Eier Bezug genommen wird, muß ausdrück- 
lich bemerkt sein, daß sie das Ei nur in seinen färbenden und lockernden Eigenschaften 
zu ersetzen vermögen. Abbildungen von Eiern oder Geflügel auf den Packungen oder 
den Anpreisungen und Anweisungen sind unzulässig. 
0) Die unter a genannten Erzeugnisse dürfen als mineralische Triebmittel nur 
Backpulver bis zur Höhe von 20 v. H. des Gesamigewichts enthalten. Für die anorga— 
nischen Bestandteile der unter b genannten Erzeugnisse gelten die gleichen Richtlinien 
wie für Backpulver. 
4) Künstliche Färbung ist auch ohne Kennzeichnung zulässig. 
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