Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

568 Nr 74. 1918. 
3. Vanillinpulver, Vanillinaroma, Mandelaroma und dergl. 
a) Als Träger für Vanillin, Mandel-, Himbeer-, Zitronenaroma oder andere 
Aromastoffe sind Kalziumkarbonat und andere Mineralstoffe unzulässig, mit Ausnahme 
von Kochsalz für Vanillin, sofern das Erzeugnis als Vanillinsalz bezeichnet ist. 
b) Zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Vanillin her- 
geselt sidd, ist jede das Wort „Vanille“ enthaltende Wortverbindung als irreführend 
anzusehen. 
seh Vanillinpulver, Vanillinzucker, Vanillinaroma und dergl. sollen mindestens 
1 v. H. Vanillin, Vanillinsalz mindestens 2 v. H. Vanillin enthalten; Vanillinbackpulver 
sind nicht zuzulassen. 
d) Die Verwendung von Piperonal (Heliotropin) oder Kumarin an Stelle von 
Vanillin für Vanillinpulver und dergl. ist unzulässig. 
4. Gewürzersatz (Gewürzpulver, Gewürzwürfel und dergl.). 
a) Gewürzersatzmittel sind nur zuzulassen, sofern sie in ihrem Würzwert nach Art 
und Stärke demjenigen Gewürze, das sie zu ersetzen bestimmt sind, annähernd entsprechen. 
b) Nach einem bestimmten Gewürze benannte Gewürzersatzmittel dürfen nicht 
hielsch durch Streckung des betreffenden Gewürzes mit indifferenten Stoffen her- 
estellt sein. 
*7v c) Gewürzersatzmittel, die unter Verwendung auf chemischem Wege gewonnener 
Würzstoffe hergestellt sind, müssen als Kunsterzeugnisse gekennzeichnet seen. 
4) Gewürzsalze, die unter Verwendung ätherischer Ole hergestellt sind, sind nur 
zuzulassen, wenn sie einen ausreichenden, der Bezeichnung entsprechenden Würzwert 
haben; sonstige Gewürzersatzmittel und Gewürzmischungen dürfen nicht mehr als 
50 v. H. Kochsalz enthalten. 
e) Der Zusatz anderer organischer Stoffe als Kochsalz oder zum menschlichen 
Genuß ungeeigneter Stoffe bei der Herstellung von Gewürzersatzmitteln und Gewürz- 
mischungen ist unzulässig, jedoch soll der Zusatz von Strohmehl oder Spelzmehl nicht 
beanstandet werden; der Gehalt an Sand (in 10prozentiger Salzsäure unlöslichen Mi- 
neralstoffen) darf 2,5 v. H. des Gewichts nicht übersteigen. 
5. Kunsthonig, Kunsthonigpulver, Kunsthonigessenz und dergl. 
a) Kunsthonigpulver, Kunsthonigessenz und sonstige zur Bereitung von Kunst- 
honig bestimmte Erzeugnisse sind nur zuzulassen, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit zu 
dem bezeichneten Zwecke geeignet sind. 
b) Kunsthonig und zur Bereitung von Kunsthonig bestimmte Erzeugnisse müssen 
in ihrer Bezeichnung das Wort „Kunsthonig“ enthalten. Bezeichnungen, in denen das 
Wort Honig in anderer Verbindung als Kunsthonig oder der Name einer Honigsorte 
oder das Wort Biene oder das Wort Extrakt vorkommt sowie Umhüllungen mit Ab- 
bicdungen von Bienen, Bienenstöcken, Honigwaben oder dergl. sind als irreführend 
anzusehen. . 
c) Zur Bereitung von Kunsthonig bestimmte Erzeugnisse dürfen von anorganischen 
Säuren reine, nicht stärkere als vierprozentige Salzsäure oder reine Phosphorsäure 
— beide auch gefärbt und aromatisiert — enthalten, sofern in der einzelnen Packung
	        
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