Nr. 75. 575
Regierungs-Blatt
für daos
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. April 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ersatzlebensmittel.
II. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 26. April 1918, betreffend Ersatzlebensmittel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens-
mitteln vom 7. März 1918 (RGBl. S. 113) bestimmen die unterzeichneten
Ministerien folgendes:
A. Ersatzmittelstellen.
1. Für das Gebiet des Großherzogtums wird eine Ersatzmittelstelle errich-
tet. Sie führt die Bezeichnung „Ersatzmittelstelle Mecklenburg-Schwerin“ und
hat ihren Sitz in Schwerin.
2. Die Ersatzmittelstelle besteht aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern.
Den Vorsitzenden, die Mitglieder und die erforderlichen Stellvertreter ernennt
das Ministerium des Innern.
Die Ersatzmittelstelle entscheidet einschließlich des Vorsitzenden in der Be-
setzung von fünf Mitgliedern.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder, deren Stell-
vertreter und die Beauftragten der Ersatzmittelstelle sind, vorbehaltlich der dienst-
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer
Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich
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