576 Nr. 75. 1918.
der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Sie werden nach Bestimmung des Ministeriums des Innern auf getreue
Pflichterfüllung vereidigt.
Die der Ersatzmittelstelle angehörenden Beamten werden für Dienstreisen
nach den für sie maßgebenden allgemeinen Bestimmungen entschädigt. Die Mitglieder
erhalten Zehrungsgelder und Fuhrkosten wie die nach Klasse III des Kommissionskostenregulativs
vom 2. Jumi 1877 liquidierenden Beamten.
3. Die Registratur= und Kassengeschäfte sowie die Unterbeamtengeschäfte
bei der Ersatzmittelstelle werden von den Registratur-, Kassen= und Unterbeamten
der Landesbehörde für Volksernährung nach den für diese geltenden Bestimmungen
besorgt. Die Führung der Rechnung, ihre Prüfung und weitere
Behandlung hat nach den für die Landesbehörde für Volksernähvrung maßgebenden
Vorschriften zu erfolgen.
B. Verfahren vor den Ersatzmittelstellen.
1. Der Antrag auf Genehmigung eines Ersatzlebensmittels ist schriftlich
einzureichen. Außer den im § 3 der Verordnung aufgestellten Erfordernissen
muß der Antrag folgende Angaben enthalten:
a) ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene
Firma besitzt,
b) ob und welche Lebensmittel er vor dem 1. August 1914 hergestellt
bezw. in den Verkehr gebracht hat.
c) ob er im Besitz einer Erlaubnis zum Handel mit Lebensmitteln auf
Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln
und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
(R#l. S. 581) ist, gegebenenfalls von welcher Stelle ihm die Erlaubnis
erteilt ist,
c) ob er wegen Kettenhandels oder wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Höchstpreisverordnungen, die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung
vom 23. Juli 1915 (ReBl. S. 167), das Nahrungsmittelgesetz
vom 14. Mai 1879 und die Verordnung gegen irreführende
Bezeichnung von Nahrungs= und Genußmittelu vom 26. Juni
1916 (Rel. S. 588) bestraft ist,
e) ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebes auf Grund
der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (ReBl. S. 603) gegen ihn schwebt oder
geschwebt hat,