Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

576  Nr.  75.  1918.

der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäfts=  und  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.
  Sie  werden  nach  Bestimmung  des  Ministeriums  des  Innern  auf  getreue
  Pflichterfüllung  vereidigt.

Die  der  Ersatzmittelstelle  angehörenden  Beamten  werden  für  Dienstreisen
nach  den  für  sie  maßgebenden  allgemeinen  Bestimmungen  entschädigt.  Die  Mitglieder
  erhalten  Zehrungsgelder  und  Fuhrkosten  wie  die  nach  Klasse  III  des  Kommissionskostenregulativs
  vom  2.  Jumi  1877  liquidierenden  Beamten.

3.  Die  Registratur=  und  Kassengeschäfte  sowie  die  Unterbeamtengeschäfte
bei  der  Ersatzmittelstelle  werden  von  den  Registratur-,  Kassen=  und  Unterbeamten
  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  nach  den  für  diese  geltenden  Bestimmungen
  besorgt.  Die  Führung  der  Rechnung,  ihre  Prüfung  und  weitere
Behandlung  hat  nach  den  für  die  Landesbehörde  für  Volksernähvrung  maßgebenden
  Vorschriften  zu  erfolgen.

B.  Verfahren  vor  den  Ersatzmittelstellen.

1.  Der  Antrag  auf  Genehmigung  eines  Ersatzlebensmittels  ist  schriftlich
einzureichen.  Außer  den  im  §  3  der  Verordnung  aufgestellten  Erfordernissen
muß  der  Antrag  folgende  Angaben  enthalten:

a)  ob  und  seit  wann  der  Antragsteller  eine  im  Handelsregister  eingetragene
  Firma  besitzt,

b)  ob  und  welche  Lebensmittel  er  vor  dem  1.  August  1914  hergestellt
bezw.  in  den  Verkehr  gebracht  hat.

c)  ob  er  im  Besitz  einer  Erlaubnis  zum  Handel  mit  Lebensmitteln  auf
Grund  der  Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln
  und  zur  Bekämpfung  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916
(R#l.  S.  581)  ist,  gegebenenfalls  von  welcher  Stelle  ihm  die  Erlaubnis
  erteilt  ist,

c)  ob  er  wegen  Kettenhandels  oder  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Höchstpreisverordnungen,  die  Verordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung
  vom  23.  Juli  1915  (ReBl.  S.  167),  das  Nahrungsmittelgesetz
  vom  14.  Mai  1879  und  die  Verordnung  gegen  irreführende
  Bezeichnung  von  Nahrungs=  und  Genußmittelu  vom  26.  Juni
1916  (Rel.  S.  588)  bestraft  ist,

e)  ob  ein  Verfahren  wegen  Untersagung  des  Handelsbetriebes  auf  Grund
der  Verordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  (ReBl.  S.  603)  gegen  ihn  schwebt  oder
geschwebt  hat,