Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

580 Nr. 75. 1918. 
verhältuisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kom- 
men, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung 
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Der Vorsitzende, der stell- 
vertretende Vorsitzende, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach Be- 
stimmung des Ministeriums des Innern auf getreue Pflichterfüllung vereidigt. 
Die dem Beschwerdeausschuß angehörenden Beamten werden für Dienst- 
reisen nach den für sie maßgebenden allgemeinen Bestimmungen entschädigt. 
Die Mitglieder erhalten Zehrungsgelder und Fuhrkosten wie die nach Klasse III 
des Kommissionskostenregulativs vom 2. Juni 1877 liquidierenden Beamten. 
Die Bestimmungen unter 4 3 dieser Bekanntmachung finden für den Be- 
schwerdeausschuß entsprechende Anwendung. 
2. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdeausschuß unmittelbar schriftlich 
einzureichen. Sie muß die Gründe bezeichnen, aus welchen die Entscheidung der 
Ersatzmittelstelle angefochten wird. Eine Abschrift des Antrages an die Ersatz- 
mittelstelle bezw. der gegen die Zurücknahme der Genehmigung erhobenen Ein- 
wendungen sowie ein zur Untersuchung geeignetes Muster des Ersatzlebensmit- 
tels in der für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Ge- 
brauchsanweisung und Ankündigungsentwurf (§ 3 Absatz 1 Nr. 4 der Verord- 
nung) ist beizufügen. Gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde ist die Be- 
schwerdegebühr von 100 J einzuzahlen. 
Auf das Beschwerdeverfahren finden im übrigen die Bestimmungen über 
das Verfahren vor der Ersatzmittelstelle (3. 2—4) Anwendung. Bei Versäu- 
mung der Beschwerdefrist wird die Beschwerde durch Bescheid des Vorsitzenden des 
Beschwerdeausschusses zurückgewiesen. In klarliegenden Fällen kann schriftliche 
Abstimmung erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied Widerspruch erhoben 
wird. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr findet in keinem Falle statt. 
Die Ersatzmittelstelle hat dem Beschwerdeausschuß und seinem Vorsitzenden 
auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihre Akten einzureichen. 
F. Einzelbestimmungen. 
Zu § 1 Absatz 2 
Die Grundsätze sind im Regierungsblatt Nr. 7J7 veröffentlicht. 
Zu § 8 Absatz 1 
Die Ersatzmittelstelle und der Beschwerdeausschuß für Ersatzmittel haben 
ihre Entscheidungen mit größter Beschleunigung dem Kriegsernährungsamt 
(Ersatzmittelstelle) in Berlin mitzuteilen, damit die Möglichkeit gegeben ist, auf 
Anfragen, ob ein Mittel genehmigt oder abgelehnt oder ob die Genehmigung in-
	        
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