Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

578  Nr.  75.  1918.

Die  Entscheidung  erfolgt  unter  Berücksichtigung  des  gesamten  Inhalts  des
Verfahrens.  Bei  der  Abstimmung  entscheidet  Stimmenmehrheit.

Die  Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  schriftlich  zuzustellen.  Im  Falle
der  Versagung  oder  der  Zurücknahme  der  Genehmigung  sind  die  Gründe  kurz
anzugeben,  aus  denen  die  Versagung  oder  Zurücknahme  erfolgt  ist.

C.  Richtlinien  für  die  Entschdungen  der  Ersatzmittelstellen.

Nach  §  5  Abs.  1  Satz  3  der  Verordnung  kann  der  Reichskanzler  für  die
Erteilung  und  Versagung  der  Genehmigung  Grundsätze  aufstellen.  Die  Grundsätze
  sind  durch  die  Bekanntmachung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts
  vom  8.  April  d.  Is.  im  Reichsanzeiger  (Röl.  Nr.  74)  veröffentlicht.

Es  wird  besonders  hervorgehoben,  daß  mit  der  Versagung  oder  der  Zurücknahme
  der  Genehmigung  ein  persönlicher  Makel  nicht  verbunden  zu  sein  braucht.
Neben  den  Versagungsgründen,  die  in  der  Person  des  Antragstellers  und  der
Beschaffenheit  seines  Betriebes  liegen,  —  z.  B.  Unzuverlässigkeit,  Mangel  an
Sachkenntnis,  Mangel  an  den  für  einen  ordnungsmäßigen  Gewerbebetrieb  erforderlichen
  Einrichtungen  —  kann  die  Versagung  oder  die  Zurücknahme  der
Genehmigung  auch  auf  Bedenken  gesundheitlicher  oder  volkswirtschaftlicher  Art
gegründet  sein.  Das  Nähere  hierüber  enthalten  die  Grundsätze  des  Reichskanzlers.


Die  Genehmigung  ist  stets  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß

1.  die  im  Antrag  auf  Erteilung  der  Genehmigung  enthaltenen  Angaben
sowie  die  dem  Antrag  beigefügten  Muster  (§  3  Absatz  1  Nr.  1—4  der
Verordnung)  dauernde  Beachtung  finden,
jeder  reklameartige  Hinweis  auf  die  Genehmigung  zu  unterbleiben
hat,

3  der  Antragsteller  verpflichtet  ist,  der  Ersatzmittelstelle  auf  Anfordern
jederzeit  unentgeltlich  Proben  des  Ersatzlebensmittels  zur  Vornahme
einer  Nachprüfung  ohne  Entschädigung  zu  übersenden  und  an  Gebühren
  für  die  Nachprüfung  der  Ersatzmittelstelle,  solange  das  Ersatzlebensmittel
  im  Verkehr  ist,  eine  laufende  Jahresgebühr  von  10  4#
zu  entrichten.

Die  Hinzufügung  weiterer  Bedingungen  bleibt  dem  Ermessen  der  Ersatzmittelstelle
  überlassen.  Einer  im  Mißverhältnis  zum  Wert  des  Ersatzlebensmittels
  stehenden  Art  der  Packung  ist  durch  zweckentsprechende  Bedingungen  entgegenzuwirken.