Nr. 77. 1918. 593
Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet,
sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Handlungen vorzunehmen.
An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 3 Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen und Verarbeitungen, nicht
vorgenommen werden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Zulässig bleibt die Veräußerung der nach Absatz 1 beschlagnahmten Tischwäsche an
den zuständigen Kommunalverband.
§ 2.
Gebrauchte und ungebrauchte Tischwäsche der im § 1 bezeichneten Art, die sich im
Besitze von Privatpersonen befindet, darf entgeltlich nur an den zuständigen Kom-
munalverband veräußert werden.
83.
Unverarbeitete, gewebte oder gewirkte Stoffe, die ganz oder teilweise aus Leinen
oder Baumwolle bestehen und sich im Besitze von Personen befinden, die solche Gewebe
weder gewerbsmäßig herstellen noch gewerbsmäßig damit Handel treiben, dürfen ent-
geltlich nur an den zuständigen Kommunalverband veräußert werden.
8 4.
Zuständig ist der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die nach § 1 beschlag-
zaften oder nach §§ 2 und 3 dem Veräußerungsverbot unterliegenden Gegenstände
efinden.
§ 5.
Der Erwerb der nach § 1 beschlagnahmten oder nach §§ 2 und 3 dem Veräuße=
rungsverbot unterliegenden Gegenstände durch andere Stellen oder Personen als den
zuständigen Kommunalverband ist verboten.
8 6.
Die Kommunalverbände haben spätestens am 5. jedes Monats der Reichsbeklei-
dungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1,
über die auf Grund dieser Bekanntmachung erworbenen Gegenstände eine Anzeige zu
erstatten. Die Anzeige hat den Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und den End-
bestand des abgelaufenen Monats zu enthalten.
8 7.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Ausnahmen von der Beschlagnahme
des 8.1 und den Verboten der §§ 2, 3 und 5 zuzulassen, insbesondere kann aus wirt-
schaftlichen Gründen auf Antrag einem Kommunalverbande der Ankauf auch im Bezirk
eines anderen Kommunalbezirks nach dessen Gehör gestattet werden.
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