602 Nr 78. 1918.
Riemen aller Art, mit Aus— Lederhelme
nahme von Treibriemen?) Gewehrfutteralr
Koppeln Jagdtaschen
Gürtel
Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die in Absatz 1 und 2 genannten
Sachen, welche im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen.
Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, welche ganz oder teil-
weise ans Leder bestehen.
§ 2.
Erwerbs= und Veräußerungsstellen.
Zugelassene Stellen im Sinne des § 1 sind die Kommunalverbände. Diesen wird
die Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und Veräußerung der in § 1 ge-
nannten Sachen übertragen. Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als Kommunal=
verband anzusehen ist.
Die Kommnnalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im Absatz J.
übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, welche unter Aufsicht,
sowie auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handein. Die auf Grund der
Bekanntmachung des Reichsfanzlers über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (RBl. S. 1427
zum Erwerb und zur Veränßerung getragener Schuhwaren zugelassenen Personen und
Stellen gelten bis zur Bestellung anderer Personen und Stellen durch die Kommunal=
verbände auch weiterhin als zugelassen.
Soweit die Kommnnalverbände sich gemäß Absatz 2 nichtamtlicher Stellen oder
Personen bedienen, haben sie diesen Ausweis zu erteilen. Diese nichtamtlichen Per-
sonen oder Stellen dürfen die im § 1 genannten Sachen nur unter Vorzeigung des
Ausweises erwerben oder veränßern.
§ 3.
Festsetzung des Kanfpreises.
Die Feststellung des für die abgelieferten Sachen zu zahlenden Preises erfolgt im
Wege der Abschätzung durch Sachverständige, welche von den Kommunalverbänden zu
bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wollen. Sie haben hierbei die noch be-
kanntzugebenden Richtpreise der Reichsstelle für Schuhversorgung zu berücksichtigen.
Der im Wege der Abschätzung festgestellte Preis ist für den Veräußerer und den Kom-
munalverband bindend. Die Veräußerer sind hierauf vor der Annahme der von ihnen
angebotenen Sachen hinzuweisen.
84.
Erlöschen des Veräußerungs= und Erwerbsverbotes.
Kann der Kommunalverband Sachen der im §1 bezeichneten Art, welche ihm an-
geboten sind, nicht übernehmen, weil sie für die Herstellung oder Ausbesserung von
*) Anmerkung: Für Treibriemen bleiben die bereits erlassenen Vorschriften bestehen.