Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 78. 1918. 609 
87. 
Bedarfsstellen. « 
Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Personen und Betriebe 
des Bezirks des Kommunalverbandes, die Leinennähzwirn unmittelbar an Verbraucher 
gegen Entgelt veräußern (Kleinhändler) und die außerdem vom Kommnnalverbande 
ausdrücklich als Bedarfsstellen anerkannt worden sind. Die Kommunalverbände dürfen 
nur eine beschränkte Anzahl von Kleinhändlern als Bedarfsstellen anerkennen, mög- 
lichst nicht mehr als eine Bedarfsstelle auf je 20 000 Einwohner, soweit dies die Bevöl- 
kerungsverhältnisse gestatten. 
Kleinhändler, auf die laut der gemäß § 6 Abfatz 4 eingereichten Kundenliste we- 
niger als 100 Wickel (Röllchen, Knäuelchen) entfallen, sind bei der Verteilung, auch 
wenn sie vorher vom Kommunalverbande als Bedarfsstelle anerkannt waren, nicht zu 
berücksichtigen; die in ihre Kundenliste eingetragenen Verbraucher sind vom Kommunal= 
verbande einer anderen Bedarfsstelle zuzuweisen. 
§ 8. 
Bezugsberechtigungen: Vordrucke. 
Die Kommunalverbände haben den von ihnen als Bedarfsstellen anerkannten 
Kleinhändlern unverzüglich nach Eingang der Kundenlisten Bezugsberechtigungen aus- 
zustellen; diese müssen enthalten: die Bezeichnung des ausstellenden Kommunalverban= 
des, dessen Dienststempel oder Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Beamten, die 
genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle mit Nummer und Anschrift, die Angabe 
des Kalendervierteljahres, für das sie gelten, Namen (Firma) und genaue Anschrift des 
Kleinhändlers sowie die auf diesen gemäß der von ihm eingesandten Kundenliste ent- 
fallenden Menge (Anzahl der Wickel, Röllchen, Knäuelchen), Zahlen in Ziffern und 
Buchstaben. · 
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen. Radie- 
rungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordruck der Bezugsberechtigung 
selbst oder in dieser Bekanntmachung vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind 
unzulässig. Die auf der Rückseite der Bezugsberechtigungen unter Ziffer 2 stehende Be- 
stimmung ist vom ausstellenden Kommunalverbande zu durchstreichen. 
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das zweite Kalendervierteljahr 1918 
auszustellen. Die Vordrucke der Bezugsberechtigungen (Drucksache Nr. 516) sind von 
den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Druck- 
sachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu beziehen. 
Z„ Den Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen 
eine von der Reichsbekleidungsstelle festgesetzte Vergütung gewährt. 
§5 9. 
ç Bezugsberechtigungen: Einreichung, Gültigkeitsdauer. 
Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechtigungen bei der zuständigen Be- 
zirks#tel einzureichen. 
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