Nr. 78. 1918. 609
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Bedarfsstellen. «
Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Personen und Betriebe
des Bezirks des Kommunalverbandes, die Leinennähzwirn unmittelbar an Verbraucher
gegen Entgelt veräußern (Kleinhändler) und die außerdem vom Kommnnalverbande
ausdrücklich als Bedarfsstellen anerkannt worden sind. Die Kommunalverbände dürfen
nur eine beschränkte Anzahl von Kleinhändlern als Bedarfsstellen anerkennen, mög-
lichst nicht mehr als eine Bedarfsstelle auf je 20 000 Einwohner, soweit dies die Bevöl-
kerungsverhältnisse gestatten.
Kleinhändler, auf die laut der gemäß § 6 Abfatz 4 eingereichten Kundenliste we-
niger als 100 Wickel (Röllchen, Knäuelchen) entfallen, sind bei der Verteilung, auch
wenn sie vorher vom Kommunalverbande als Bedarfsstelle anerkannt waren, nicht zu
berücksichtigen; die in ihre Kundenliste eingetragenen Verbraucher sind vom Kommunal=
verbande einer anderen Bedarfsstelle zuzuweisen.
§ 8.
Bezugsberechtigungen: Vordrucke.
Die Kommunalverbände haben den von ihnen als Bedarfsstellen anerkannten
Kleinhändlern unverzüglich nach Eingang der Kundenlisten Bezugsberechtigungen aus-
zustellen; diese müssen enthalten: die Bezeichnung des ausstellenden Kommunalverban=
des, dessen Dienststempel oder Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Beamten, die
genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle mit Nummer und Anschrift, die Angabe
des Kalendervierteljahres, für das sie gelten, Namen (Firma) und genaue Anschrift des
Kleinhändlers sowie die auf diesen gemäß der von ihm eingesandten Kundenliste ent-
fallenden Menge (Anzahl der Wickel, Röllchen, Knäuelchen), Zahlen in Ziffern und
Buchstaben. ·
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen. Radie-
rungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordruck der Bezugsberechtigung
selbst oder in dieser Bekanntmachung vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind
unzulässig. Die auf der Rückseite der Bezugsberechtigungen unter Ziffer 2 stehende Be-
stimmung ist vom ausstellenden Kommunalverbande zu durchstreichen.
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das zweite Kalendervierteljahr 1918
auszustellen. Die Vordrucke der Bezugsberechtigungen (Drucksache Nr. 516) sind von
den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Druck-
sachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, unentgeltlich zu beziehen.
Z„ Den Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen
eine von der Reichsbekleidungsstelle festgesetzte Vergütung gewährt.
§5 9.
ç Bezugsberechtigungen: Einreichung, Gültigkeitsdauer.
Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechtigungen bei der zuständigen Be-
zirks#tel einzureichen.
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