Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  609

87.
Bedarfsstellen.  «

Bedarfsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Personen  und  Betriebe
des  Bezirks  des  Kommunalverbandes,  die  Leinennähzwirn  unmittelbar  an  Verbraucher
gegen  Entgelt  veräußern  (Kleinhändler)  und  die  außerdem  vom  Kommnnalverbande
ausdrücklich  als  Bedarfsstellen  anerkannt  worden  sind.  Die  Kommunalverbände  dürfen
nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Kleinhändlern  als  Bedarfsstellen  anerkennen,  möglichst
  nicht  mehr  als  eine  Bedarfsstelle  auf  je  20  000  Einwohner,  soweit  dies  die  Bevölkerungsverhältnisse
  gestatten.

Kleinhändler,  auf  die  laut  der  gemäß  §  6  Abfatz  4  eingereichten  Kundenliste  weniger
  als  100  Wickel  (Röllchen,  Knäuelchen)  entfallen,  sind  bei  der  Verteilung,  auch
wenn  sie  vorher  vom  Kommunalverbande  als  Bedarfsstelle  anerkannt  waren,  nicht  zu
berücksichtigen;  die  in  ihre  Kundenliste  eingetragenen  Verbraucher  sind  vom  Kommunalverbande
  einer  anderen  Bedarfsstelle  zuzuweisen.

§  8.
Bezugsberechtigungen:  Vordrucke.

Die  Kommunalverbände  haben  den  von  ihnen  als  Bedarfsstellen  anerkannten
Kleinhändlern  unverzüglich  nach  Eingang  der  Kundenlisten  Bezugsberechtigungen  auszustellen;
  diese  müssen  enthalten:  die  Bezeichnung  des  ausstellenden  Kommunalverbandes,
  dessen  Dienststempel  oder  Siegel,  die  Unterschrift  des  ausfertigenden  Beamten,  die
genaue  Angabe  der  zuständigen  Bezirksstelle  mit  Nummer  und  Anschrift,  die  Angabe
des  Kalendervierteljahres,  für  das  sie  gelten,  Namen  (Firma)  und  genaue  Anschrift  des
Kleinhändlers  sowie  die  auf  diesen  gemäß  der  von  ihm  eingesandten  Kundenliste  entfallenden
  Menge  (Anzahl  der  Wickel,  Röllchen,  Knäuelchen),  Zahlen  in  Ziffern  und
Buchstaben.  ·

Die  Ausfüllung  der  Bezugsberechtigungen  hat  mit  Tinte  zu  erfolgen.  Radierungen,
  Ausstreichungen  (soweit  solche  nicht  auf  dem  Vordruck  der  Bezugsberechtigung
selbst  oder  in  dieser  Bekanntmachung  vorgesehen  sind)  oder  sonstige  Veränderungen  sind
unzulässig.  Die  auf  der  Rückseite  der  Bezugsberechtigungen  unter  Ziffer  2  stehende  Bestimmung
  ist  vom  ausstellenden  Kommunalverbande  zu  durchstreichen.

Die  ersten  Bezugsberechtigungen  sind  auf  das  zweite  Kalendervierteljahr  1918
auszustellen.  Die  Vordrucke  der  Bezugsberechtigungen  (Drucksache  Nr.  516)  sind  von
den  Kommunalverbänden  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Drucksachenverwaltung)
  in  Berlin  W.  50,  Nürnberger  Platz  1,  unentgeltlich  zu  beziehen.

Z„  Den  Kommunalverbänden  wird  für  die  Ausfertigung  der  Bezugsberechtigungen
eine  von  der  Reichsbekleidungsstelle  festgesetzte  Vergütung  gewährt.

§5  9.
ç  Bezugsberechtigungen:  Einreichung,  Gültigkeitsdauer.
Die  Kommunalverbände  haben  die  Bezugsberechtigungen  bei  der  zuständigen  Bezirks#tel
  einzureichen.
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