Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 78. 1918. 613 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen. 
Schwerin, den 30. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Erste Kachtragsbekanntmachung 
Nr. M. 971/3. 18. K. R.UA. 
zur Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. KRA. vom 1. September 1916, be- 
treffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin. 
Vom 30. April 1918. 
Nachstehende Anordnungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund von § 57) der Bekanntmachung über 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Be- 
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden. 
Betrifft: Meldebestimmungen (& 8 der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K.R.A.) 
Der letzte Absatz des § 8 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und 
Bestandsmeldung von Platin, Nr. . 1/9. 16. K.R.A. votn 1. September 1916 wird 
aufgehoben und durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
„Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 6 Monate auf- 
zugeben unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 15. des be- 
treffenden Monats.“ 
Alle übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K. R.A. bleiben 
unverändert bestehen und gelten in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Nach- 
tragsbekanntmachung. 
TT. – 
) Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der ge etzten Frist erteilt oder wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Aluskun enict oder t setten Kr die Einsicht in die zch- - 
briefe oder Esschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich- 
tungen oder Räume verweigert. wird mit Gefängnis bis zu 6 naten und mit Geld- 
strase bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vo die ver- 
schwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, 
ob —* E* Jinurrs- gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gesetzten Frift erteilt oder unrichtige oder un- 
vollständige eäslig macht.... wird mit Erletten bis zu 3 000 4 bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.