Nr. 78. 1918. 613
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 30. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Erste Kachtragsbekanntmachung
Nr. M. 971/3. 18. K. R.UA.
zur Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. KRA. vom 1. September 1916, be-
treffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin.
Vom 30. April 1918.
Nachstehende Anordnungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund von § 57) der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Be-
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
Betrifft: Meldebestimmungen (& 8 der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K.R.A.)
Der letzte Absatz des § 8 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und
Bestandsmeldung von Platin, Nr. . 1/9. 16. K.R.A. votn 1. September 1916 wird
aufgehoben und durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
„Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 6 Monate auf-
zugeben unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 15. des be-
treffenden Monats.“
Alle übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K. R.A. bleiben
unverändert bestehen und gelten in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Nach-
tragsbekanntmachung.
TT. –
) Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der ge etzten Frist erteilt oder wissentlich un-
richtige oder unvollständige Aluskun enict oder t setten Kr die Einsicht in die zch- -
briefe oder Esschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich-
tungen oder Räume verweigert. wird mit Gefängnis bis zu 6 naten und mit Geld-
strase bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vo die ver-
schwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied,
ob —* E* Jinurrs- gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gesetzten Frift erteilt oder unrichtige oder un-
vollständige eäslig macht.... wird mit Erletten bis zu 3 000 4 bestraft.