52 Otto Mayer,
»Verband« bedeutet immer Rechtsbeziehungen der
Verbundenen. Das könnten aber doch nur Rechtsbeziehungen
der jeweils Lebenden sein, mit den vergangenen
und den künftigen Geschlechtern bestehen solche nicht: also
wären wir an die Bürgerschaft oder die Bevölkerung gewiesen !).
Versuchen wir es mil der Bevölkerung, dem Volk im
Sinne der jeweiligen Menge von Staatsangehörigen, so ergibt
der erste Blick, dass die Mehrzahl der darin Begriffenen als
Träger selbständiger Rechtsbeziehungen gesellschaftlicher Art
gar nicht in Betracht kommt; gemeinsam ist nur der rechtliche
Zustand, von der Staatsgewalt zusammengefasst
zu sein. Der »Verband. verdiente hier den Namen
eines »passiven- in ausgesprochener Weise?) Er ist als
solcher nicht der Zweck des Staates, hat auch nicht die Staatsgewalt,
noch Anteil daran: das sind Dinge, die den beiden
andern Begriffen Volk gehören. Wäre diese Menge wirklich
sder Staat«, dann hätte Srypeı. vollkommen recht zu sagen:
der Staat ist nicht Subjekt, sondern Objekt der Herrschermacht,
die geübt wird 3). So kann es nicht gemeint sein.
Bliebe also, um die behauptete Gesellschaft vorzustellen,
nur das Volk als die zur Abstimmung geordnete Bürgerschafl.
Damit aber gerät man unvermeidlich in das Fahrwasser r epublikanischer
Gedankenwelt. Den französischen
Juristen ist das auch ganz selbstverständlich: die Monarchie
kann für sie nichts anderes sein als eine verderbte association,
ganz nach Rousseau. Freilich, die deutschen Juristen,
auch wenn sie es ernsthaft nehmen mit der Staatsgesellschaft,
wissen den letzten Folgerungen auszuweichen; das haben sie
von jeher verstanden. So wird denn auch die Monarchie
bei ihnen nicht nur zu einer wissenschaftlich gleichberechı)
Wenn die historische Schule das natürliche Wachsen, Blühen und
Verfallen der Staaten schildert, so gibt die geschichtliche Grösse Volk die
Farben dazu. Das Volk in seinem geschichtlichen Entwicklungsgang steht
allerdings unter Naturbedingungen. Willman es deshalb einen Organismus
nennen, so hat dieser Vergleich manches Zutreffende. Aber gerade
deshalb ist das Volk in diesem Sinne das Gegenteil eines Rechtsverbandes.
®) JELLINEK, Allg. Staatslehre S. 620.
3) Vorträge aus dem allg. Staatsrecht 8. 5: „Ich bezeichne Land und
Fseute insofern dieselben einem Herrscherwillen nnterworfen sind als den
Staat... Nach dieser Ausdrucksweise ist also der Staat der Gegenstand,
der Herrscher der Inhaber der Gewalt.“