Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  613

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.

Schwerin,  den  30.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Erste  Kachtragsbekanntmachung
Nr.  M.  971/3.  18.  K.  R.UA.
zur  Bekanntmachung  Nr.  M.  1/9.  16.  KRA.  vom  1.  September  1916,  betreffend
  Beschlagnahme  und  Bestandsmeldung  von  Platin.
Vom  30.  April  1918.

Nachstehende  Anordnungen  werden  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung  auf  Grund  von  §  57)  der  Bekanntmachung  über
Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (REBl.  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb
  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RGBl.  S.  603)  untersagt  werden.

Betrifft:  Meldebestimmungen  (&  8  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  1/9.  16.  K.R.A.)

Der  letzte  Absatz  des  §  8  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und
Bestandsmeldung  von  Platin,  Nr.  .  1/9.  16.  K.R.A.  votn  1.  September  1916  wird
aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmung  ersetzt:

„Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  fortlaufend  alle  6  Monate  aufzugeben
  unter  Einhaltung  einer  Einreichungsfrist  bis  zum  15.  des  betreffenden
  Monats.“

Alle  übrigen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  1/9.  16.  K.  R.A.  bleiben
unverändert  bestehen  und  gelten  in  Verbindung  mit  den  Bestimmungen  dieser  Nachtragsbekanntmachung.

TT.  –

)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft  nicht  in  der  ge  etzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige
  oder  unvollständige  Aluskun  enict  oder  t  setten  Kr  die  Einsicht  in  die  zch-  -
briefe  oder  Esschäftsbücher  oder  die  Besichtigung  oder  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen
  oder  Räume  verweigert.  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  naten  und  mit  Geldstrase
  bis  zu  10  000  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können  Vo  die  verschwiegen
  worden  sind,  im  Urteil  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,
ob  —*  E*  Jinurrs-  gehören  oder  nicht.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft  nicht  in  der  gesetzten  Frift  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige
  eäslig  macht....  wird  mit  Erletten  bis  zu  3  000  4  bestraft.