Nr. 78. 1918. 613
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 30. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Erste Kachtragsbekanntmachung
Nr. M. 971/3. 18. K. R.UA.
zur Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. KRA. vom 1. September 1916, betreffend
Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin.
Vom 30. April 1918.
Nachstehende Anordnungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund von § 57) der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
Betrifft: Meldebestimmungen (& 8 der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K.R.A.)
Der letzte Absatz des § 8 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und
Bestandsmeldung von Platin, Nr. . 1/9. 16. K.R.A. votn 1. September 1916 wird
aufgehoben und durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
„Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 6 Monate aufzugeben
unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden
Monats.“
Alle übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. M. 1/9. 16. K. R.A. bleiben
unverändert bestehen und gelten in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Nachtragsbekanntmachung.
TT. –
) Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der ge etzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Aluskun enict oder t setten Kr die Einsicht in die zch- -
briefe oder Esschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen
oder Räume verweigert. wird mit Gefängnis bis zu 6 naten und mit Geldstrase
bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vo die verschwiegen
worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied,
ob —* E* Jinurrs- gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gesetzten Frift erteilt oder unrichtige oder unvollständige
eäslig macht.... wird mit Erletten bis zu 3 000 4 bestraft.