Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

618  Nr.  79.  1918.

vom  7.  Mai  1917  und  27.  April  1918  zu  gewähren,  wenn  die  Betreffenden  vol
beschäftigt  werden  und  nicht  ohne  weitercs  anzunehmen  ist,  daß  die  Wiederbeschäftigung
  vor  Ablauf  von  6  Monaten  endigen  wird.  Für  die  Kriegsteuerungsbeihilfe
  ist  die  Summe  des  Ruhegehalts  und  der  Vergütung,  für  die  Kriegsteuerungszulage
  die  Vergütung  allein  grundleglich  zu  machen.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen
  und  Kriegsteuerungszulagen  sind  auf  die  nach  dieser  Bekanntmachung
zu-gewährenden  Kriegsbeihilfen  anzurechnen.  Zu  diesem  Zweck  haben  die  Behörden
  dem  Finanzministerium  die  Höhe  per  bewilligten  Kriegsteuerungsbeihilfen
und  Kriegteuerungszulagen  für  wiederbeschäftigte  Ruhegehaltsempfänger  jedesmal
  sofort  anzuzeigen.

Schwerin,  den  27.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  29.  April  1918,  betreffend  die  Gewährung  der
laufenden  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen  an  die  beim
Heere  usm.  Dienst  tuenden  Beamten  usw.

Die  mittelst  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1917  —  Rbl.  Nr.  222  —
erlassenen  Bestimmungen  über  die  Gewährung  der  laufenden  Kriegsteuerungsbeihilfen
  und  Kriegsteuerungszulagen  an  die  beim  Heere  Dienst  tuenden  Beamten
  usw.  werden  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  und  nach  Gehör  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und  Landschaft
durch  die  nachstehenden  Bestimmungen  mit  Wirkung  vom  1.  April  1918  ab
ersetzt.

1.  Die  bei  dem  Heere,  bei  der  Flotte,  bei  der  Militär=  oder  Marineverwaltung
  Dienst  tuenden  oder  bei  den  Verwaltungen  in  den  besetzten
feindlichen  Gebietsteilen  beschäftigten  oder  im  Sanitätsdienst  tätigen,
in  der  landesherrlichen  oder  landesherrlich-ständischen  Verwaltung
festangestellten  Beamten  ·

und
die  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Beamten  und  Angestellten
sowie
die  Lehrer  an  den  Domanialfleckenschulen  und  den  Domaniallandschulen
  —  nicht  aber  die  Schulassistenten  —  sind  bei  Gewährung  der
laufenden  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen