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Nr. 79. L 8.
oben abgerundet — hinzuzurechnen, wenn Unterhalt militärischerseits
gewährt wird, wie es in der Regel bei mobilen Heeresangehörigen und
immobilen geringeren Dienstgrades der Fall ist. Diese Ersparnisse
werden nach Kopfteilen im Verhältnis zur Zahl der zu unterhaltenden
Familienmitglieder errechnet. Bei solchen ledigen, verwitweten oder
geschiedenen Beamten usw., die den kinderlos Verheirateten
gleichgestellt sind, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der im gemeinschaft-
lichen Haushalte lebenden Angehörigen der Berechnung des Ersparnis-
kopfteils zwei Köpfe zugrunde zu legen. Der Kopfteil ist zu berechnen
von Dreivierteln des Gehalts. Wird Unterhalt militärischer-
seits nicht gewährt — wie bei den meisten immobilen Offizieren —
so sind die häuslichen Ersparnisse außer Ansatz zu lassen.
Der sich danach ergebende Minderbetrag des Gesamteinkonimens
des militärisch verwendeten Beamten usw. — auf volle durch 4 teil-
bare Mark nach oben abgerundet — ist als Kriegsteuerungszulage und,
soweit er über deren Betrag hinausgeht, als Kriegsteuerungsbeihilfe
zu. gewähren.
u Bei Gemeinen und Gefreiten ist die volle Löhnung auf der Seite
„Im Militärdienst“ außer Betracht zu lessen.
. Bei Unteroffizieren sind . . .. .. . . 300 Al,
bei Sergeanten , „ 500 #,
bei Feldwebeln, Vizefeldwebeln, Offizierstellvertretern umd
Beamtenstellvertreternn 600 +
als Jahres-Militäreinkommen einzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob
sie mobil oder immobil sind.
. Bei Offizieren ist beim Militäreinkommen die. volle Kriegsbesoldung
unter Abzug von 600 (# einzusetzen. Fliegerzulage, Servis und
Burschengeld bleiben außer Betracht.
Bei den mit oberen Beamten= oder Hilfsbeamtenstellen des Heeres
usw. auf Widerruf beliehenen Beamten sind beim Militäreinkommen
a) die vom Reiche gezahlten Kriegsteuerungszuschüsse sowie Servis
und Burschengeld außer Ansatz zu lassen,
b) bei immobilen Heeres= usw. Beamten stets nur die Standorts-
kriegszulagen einzusetzen, auch wenn die höhere Kriegszulage
außerhalb des Standorts gewährt wird.
8. Die den immobilen Heeresangehörigen an Stelle freier Verpflegung
und Kleidung etwa gezahlten Verpflegungs= und Bekleidungsgelder