628 Nr. 80. 1918.
Gegenstände der Reihe 1 (s. § 3 der Bekanntmachung) sofort an die Sammelstellen
abzuliefern, alle Gegenstände der Reihe II auszubauen und ebenfalls abzuliefern
und hinsichtlich der Gegenstände der Reihen III und IV beschleunigt für Ersatz-
beschaffung zu sorgen; nach vollzogener Ersatzbeschaffung muß auch hinsichtlich
dieser Gegenstände Ablieferung erfolgen.
Schwerin, den 26. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Mcerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 26. April 1918, betreffend Zuständigkeit des Schieds-
gerichts bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Nachstehende in Nr. 96 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen zu Berlin
vom 19. April 1918, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §5 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst
oom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) wird in Erweiterung unserer Bekanntmachung
vom 24. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1918) bestimmt:
Das nach der Bekanntmachung vom 24. Januar 1918 bei der Reichsstelle für
Gemüse und Obst errichtete Schiedsgericht entscheidet bei allen Streitigkeiten, die sich
aus der Lieferung von Obstkonserven zwischen Hesteleer und Abnehmer ergeben.
Als Obstkonserven im Sinne dieser Bekanntmachung gelten: Kompottfrüchte,
Dunstobst, D#imus, Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte,
Fruchtstruf, Obstkraut und aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften her-
gestellte Marmeladen.
Berlin, den 19. April 1918.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen.
Klein. Dr. Lehmann.