Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

630 Nr. 80. 1918. 
4) für Fohlen, die nach Gutachten des zuständigen Kreistierarztes wegen 
Minderjährigkeit zum Gebrauch in den in Ziffer 2 erwähnten Betrieben 
(Gewerbe usw.) noch nicht geeignet sind, 
e) für ausschließlich der Nachzucht dienende Pferde, soweit der Besitzer sie bis- 
her dazu verwendete, 
4) für Schulpferde, die Erwerbszwecken dienen, sowie Rennpferde (auch Tra- 
er), wenn der Friedenswert nachweislich völlig aus dem Rahmen der 
möglichen Entschädigung bei einer militärischen Aushebung fällt. 
5. Die Polizeibehörden oder die von den obersten Zivilverwaltungsbehörden zu 
bestimmenden Stellen werden ersucht, die Befolgung des Verbotes zur Haltung vor- 
stehend genannter Pferde durch Kontrollmaßnahmen auf den Straßen und in den Ställeu 
zu überwachen. « » 
6. Die gemäß Ziffer b mit der Kontrolle beauftragten Behörden sind ermächtigt, 
in einzelnen, ganz besonders begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. im Falle von 
Krankheit, die Benutzung von Pferden auch in anderer wie in Ziffer 3 dieser Verfügung 
erwähnten Weise zu gestatten. ·- 
7. Die Verabfolgung von Futter jeder Art an Pferde, deren Halten verboten ist, 
ist untersagt. 
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder 
Geldstrafe bis zu 1500. Mark erkannt werden. Die gleiche Strafe trifft den, der zu 
solcher Übertretung auffordert oder anreizt. « 
9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. 
  
Die Zivilverwaltungsbehörden werden um einmalige Veröffentlichung in den 
amtlichen Zeitungen ersucht. 
v. Falk. 
(4) Bekanntmachung vom 29. April 1918, betreffend Absatz von Brennspiritus 
in Flaschen. 
achstehende in Nr. 98 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsbranntweinstelle zu Berlin vom 25. April 1918 wird hier- 
durch unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. August 1917 (Rbl. 
Nr. 149) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. · 
Schwerin, den 29. April 1918. 
Großheraoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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