Nr. 80. 1918. 633
Meldepflicht nach § 5“#) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917
Gl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (REl. S. 603) untersagt werden.
81.
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupferlegierungen (Messing,
Rotguß, Tombak, Bronze) bestehenden fertigen Gehäuse und deren
Einzelteile von Kontroll-, Registrier= und Schreibkassen. Die Gegen-
tände fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie mit einem
berzug (Metall, Lack, Farbe) versehen, also z. B. vernickelt, brüniert,
bronziert oder lackiert sind.
# 52.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen einschließlich öffentlichrecht-
licher Körperschaften und Verbände)) der im § 1 dieser Bekannt-
machung bezeichneten Gegenstände.
83.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) werden hiermit
beschlagnahmt.
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nicht in der gesetzten Frist erteilt ober wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben mathi,
oder wer vorsätz ich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsägzlich die vorgeschrie-
benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu rn naten
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch lönnen Vor-
räte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Un-
terschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Veer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben Nacht, oder wer
E die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld-
trase bis zu dreitausend Mark bestraft.
*) Demgemäß erstreckt sich die Beschlagnahme auch auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem,
kommunalem, Reichs= oder Staatsbesitz. schlagnas gensta