Nr. 81. 1918. 639
3. Wo die Einrichtungen zur Durchführung der weitergehenden Maßnah-
men nicht vorhanden sind, haben die Ortspolizeibehörden wegen ihrer Durchfüh-
rung mit den zuständigen Militär= und Marinestellen zwecks Mitbenutzung ihrer
Einrichtungen (Quarantäneanstalten, Baracken, Entlausungs- und Desinfek-
tionsanstalten) beschleunigt in Verbindung zu treten.
Schwerin, den 25. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
(3) Bekanntmachung vom 25. April 1918, betreffend Abänderung des § 77
der Bekanntmachung vom 15. April 1912, betreffend viehseuchenpolizeiliche An-
ordnung und Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni
1909. ·
Der § 77 der Bekanntmachung vom 15. April 1912, betreffend vieh-
seuchenpolizeiliche Anordnung und Ausführungsanw isung zum Viehseuchenge-
setze vom 26. Juni 1909 (Rbl. 1912 Nr. 21) wird, wie folgt, abgeändert:
„Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung so-
wie für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern
zu beobachtenden Versicherungsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend Vorschriften über Krankheitserreger vom 21. November 1917
(XGBl. Nr. 208) sowie die Verordnung vom 30. März 1918 zur Ausführund
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. November 1917, betreffent
Vorschriften über Krankheitserreger (Rbl. 1918 Nr. 66).“
Schwerin, den 25. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.