642 Nr. 82 1918.
E) Bekanntmachung vom 1. Mai 1918, betresfend den Verkehr mit getragenen
Pelzen.
Nachstehende in Nr. 99 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 27. April d. Is., betreffend den Ver-
kchr mit getragenen Pelzen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über den Verkehr mit getragenen Pelzen.
Vom 27. April 1918.
Auf Grund des F ga Absatz 3 der Bundesratsverordnung über die Regelung
des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916
(Rl. S. 1420) und der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse
ben Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (REBl. S. 257) wird folgendes
timmt:
Die Vorschriften des § 9 a Absatz 1 und 2 der Bundesratsverord-
nung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren
vom 10. Juni½⅛½°23. Dezember 1916 finden auf getragene Kleidungsstücke,
die mit Pelz gefüttert oder überzogen sind, keine Anwendung. Für Klei-
minson, die mit Pelz lediglich besetzt sind, gilt diese Ausnahmebewilli-
gung nicht.
Berlin, den 27. April 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat. Dr. Temper,
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.