Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

642  Nr.  82  1918.

E)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1918,  betresfend  den  Verkehr  mit  getragenen
Pelzen.

Nachstehende  in  Nr.  99  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  27.  April  d.  Is.,  betreffend  den  Verkchr
  mit  getragenen  Pelzen,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  1.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  über  den  Verkehr  mit  getragenen  Pelzen.
Vom  27.  April  1918.

Auf  Grund  des  F  ga  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung

des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  10.  Juni/23.  Dezember  1916

(Rl.  S.  1420)  und  der  §§  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse

ben  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  (REBl.  S.  257)  wird  folgendes
timmt:

Die  Vorschriften  des  §  9  a  Absatz  1  und  2  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
vom  10.  Juni½⅛½°23.  Dezember  1916  finden  auf  getragene  Kleidungsstücke,
die  mit  Pelz  gefüttert  oder  überzogen  sind,  keine  Anwendung.  Für  Kleiminson,
  die  mit  Pelz  lediglich  besetzt  sind,  gilt  diese  Ausnahmebewilligung
  nicht.

Berlin,  den  27.  April  1918.

Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat.  Dr.  Temper,
Stellvertreter  des  Reichskommissars  für  bürgerliche  Kleidung.