Nr. 83. 1918. 647
Nr. 752. Altona, den 25. April 1918.
Mißbräuchliche SGenutzung der Eisenbahnwagen.
Immer wieder gehen von militärischen Dienststellen und kriegswirtschaftlichen
Betrieben, die dringende Aufträge im Heeresinteresse auszuführen haben, Klagen dar-
über ein, daß einzelne Versender
a) Wagen, die ihnen von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung be-
stimmter, dringend benötigter Güter bevorzugt gestellt worden sind, zu
anderweitigen Zwecken verwenden,
b) Wagen, die sie beladen erhalten haben, nach Entladung ohne Einverständ-
nis der Eisenbahn wieder beladen. v
Ein solches Verfahren widerspricht den Interessen der öffentlichen Sicherheit.
Gemäß §5 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und § 1
des Abänderungsgesetzes vom 11. Dezember 1915 verbiete ich hiernach, daß der Ver-
sender die ihm für bestimmte Sendungen von der Eisenbahn-Verwaltung überwiesenen
Eisenbahnwagen ohne Genehmigung der Eisenbahn-Verwaltung für andere Sendungen
verwendet oder für ihn beladen eingegangene Wagen ohne Zustimmung der Eisenbahn-
Verwaltung wieder beladet.
Verstöße hiergegen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
n öscdie obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um beschleunigte Veröffentlichung
ersucht.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 2. Mai 1918, betreffend Erzeugerrichtpreise für
Frühgemüse.
achstehende in Nr. 102 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 2. April 1918
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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