Nr. 81. 1918 655
Belkianntmachung,
betreffend Höchstpreise für Rindfleisch und Schweinefleisch, einschließlich
Wurstwaren. "
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordnung des Reichskanzlers über die Schlacht-
vieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 — RGl.
S. 319 — bezw. des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise in Neren mit der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
30. Mai 1917 werden hierdurch für das Gebiet des Großherzogtums für Fleisch bester
Geschaffenheit als Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher festgesetzt:
I. Rindfleisch.
1. Bratfleisch: .
Murbebraten(Ftlet)...........Pfund-M3,—
Schieres Fleisch .......·.... „ 2,70
Rücken ohne Knochen .......,.. » 2:70
RuckennntKnochen....."...«.. »,,2,30
Rippe..... ·......»»2,30.
2. Kochfleisch vom Vorderviertel.
Brust und Blattt. .... „ „ 1,90.
3. Kochfleisch vom Bauch:
Alles übrige Rindfleis,„ „ 1550.
4. Knochen:
Markknohen: „ „ 0,30
Sonstige Knohen:⅛ „ „" 0)10.
5. Schlachtabfall:
Kopffleisch ohne Knochen „ „ 130
Rinderzunge ohne Schlund (eesahen oder t frisch ... ,,,,2,60
Rinderzunge mit Schl und #"„ „ 1,80
Gehirn .. ......:.. »,,1,30
Lunge............... ,,,,0,45
Herz...............«.-»»0,90
Leber............... »,,1,60
Mtlz...............· »,,0,25
Nreren...........».... »,,1,10
Euter... ........... »»0,80
Schwan . .. „ „ 1,20
nz ·« .·.
Kaldaunen mit Labmagen, gebrüht ..... »,,0,50.
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden.