666 Nr. 86. 1918.
V. Nr. 72 593/1115. Nr. 783. Altona, den 30. April 1918.
Schrotmühlen.
Unter Aufhebung der früher von mir erlassenen Bestimmung über Schrotmühlen
vom 14. August 1917 (K l. 1584) bestimme ich laut Ersuchen des Kriegsministeriums
Kriegsamt) vom 19. April 1918 Nr. 6/4. 18 Ko. (K. E. A.) auf Grund des § 9b dez
setzes über den Belagerungszustand:
§ 1. Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht auf die
Bezeichnung jede nicht gewerblich betriebene Mühle und sonstige Vorrichtung, die zum
Mahlen, Schroten oder knetschen von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais geeignet ist,
mag sie für Hand= oder für Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.
8 2. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide, Hülsen-
früchten oder Mais zu Speise= oder Futterzwecken ist untersagt.
Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots in einer gewerblich
betriebenen Mühle für den Unternehmer eines Betriebes mit erheblichen Schwierig-
keiten verbunden ist, kann die untere Verwaltungsbehörde (Landrat, Bezirksamt usw.)
für bestimmte Mengen von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais, die der Unternehmer
zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs verwenden darf, die Verarbeitung
mittels Schrotmühle gestatten. Die unteren Verwaltungsbehörden können die Orts-
polizeibehörden zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vom Kommunalverband auf
Grund der Reichsgetreideordnung zur Überwachung der Selbstversorger erlassenen An-
ordnungen innegehalten sind. Die Geltungsdauer der Erlaubnis darf nicht weiter als
einen Monat vom Tage ihrer Erteilung an erstreckt werden. Die Erlaubnis ist in der
Regel an die Bedingung zu knüpfen, daß der Betrieb während der Zeit der Benutzung
polizeilich beaufsichtigt wird. ,
Die Erlaubnis muß schriftlich erteilt werden. Der Erlaubnisschein muß den
Namen des Unternehmers, die Menge und Art der zu verarbeitenden Früchte, sowie den
Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Erlaubnis gilt; er ist nach Ablauf der Frist der
ausstellenden Behörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.
3 3. Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Über-
lassung von Schrotmühlen oder Teilen von Schrotmühlen an andere ist untersagt. Das
Gleiche gilt für Verträge, durch die eine Verpflichtung zu solcher Überlassung begründet
wird (Kaufverträge und ähnliche). ·
lss ie untere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz 1
zulassen.
1 4. Die Herstellung von Schrotmühlen und von Teilen von Schrotmühlen ist
untersagt.
Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz 1 zulassen.
5. Es ist untersagt, sich in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mit-
teilungen, die für einen übeeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Erwerb oder
ur Veräußerung von Schrotmühlen oder von Teilen von Schrotmühlen zu erbieten.
Eine Prüfungspflicht dahin, ob Anzeigen dem Verbote im Satz 1 zuwiderlaufen, liegt
den Verlegern, sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen
Personen nicht ob.