Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

668 Nr. 86 1918. 
„Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Web-, Wirk= und 
Strickwaren, zu deren Herstellung — abgesehen von Futter und Zutaten — 
ausschließlich Papiergarne verwendet sind, keine Anwendung.“ 
2. Im § 11 a der unter 1 genannten Bundesratsverordnung wird folgender 
Absatz 2 eingefügt: 
„In Ausnahme von der Vorschrift des Absatz 1 ist bei den dort be- 
zeichneten Zeitungsanzeigen und anderen Bekanntmachungen über Web- 
Wirk= und Strickwaren und die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse, zu deren 
Herstellung — abgesehen von Futter und Zutaten — ausschließlich Papier- 
garne verwendet sind, gestattet, den Vermerk: . 
„Aus reinen Papiergarnen! Bezugsscheinfrei!“ 
beizufügen.“ 
II. 
Die Bekanntmachung ctritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 4. Mai 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
6 Stadtrat Dr. Temper, 
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung. 
(3) Bekanntmachung vom 8. Mai 1918, betreffend den Verkehr mit Holzschuhen 
und Holzsandalen. 
Nachstehende in Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 4. Mai 1918, betreffend den 
Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 8. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für 
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100) wird folgendes angeordnet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.