Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die  sonstigen  Unterhaltungskosten  sind,  soweit  sie  nicht  in  den  Einnahmen
des  Gerichtes  ihre  Deckung  finden,  durch  Zuschläge  zur  Gewerbesteuer  von  denjenigen
  Gewerbetreibenden  des  Bezirkes  aufzubringen,  welche  wahlberechtigt  und
zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind.  Die  Umlage  dieser  Kosten  erfolgt  nach  näherer
Bestimmung  des  Regulativs  durch  das  Gewerbegericht.  Der  Beschluß  des  Ge—
werbegerichtes  bedarf  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  nach  diesem  Gesetze  zur  Hebung
gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichtes.

Diejenige  öffentliche  Kasse,  welche  die  Kassengeschäfte  des  Gewerbegerichtes
zu  übernehmen  hat,  wird  durch  das  Regulativ  bestimmt.

C.  12.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  auf  Arbeiter,  welche
in  den  unter  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen  beschäftig

  find
g.  13

Die  Regulative,  sowie  die  sonstigen  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Bestimmungen  werden  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
im  Einvernehmen  mit  dem  Justizminister  erlassen.

S.  14.

Die  Verordnung  vom  7.  August  1846  (Gesetz=  Samml.  S.  403),  die  in
derselben  bezeichneten  Gesetze  und  Dekrete  und  die  auf  Grund  derselben  erlassenen
Regulative,  sowie  der  §.  10  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
  vom  24.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  281)  werden  aufgehoben.

S.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Kraft.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen
mit  dem  Justizminister  die  zur  Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Buckingham  Palace  London,  den  11.  Juli  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  Gr.  v.  Zedlitz.  Thielen.

 

(Nr.  9475—9470.)