Nr. 94. 1918. 779
5 2.
Zu den Wohlfahrtseinrichtungen zählen auch private Unternehmen, deren Ge-
meinnützigkeit von der höheren Verwaltungsbehörde ihres Betriebssitzes anerkannt wird.
83.
Die Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen (Empfangs-
stellen) melden ihren Bedarf an Schuhwerk von Fall zu Fall auf Grund besonderer
Bedarfsanmeldungen an. Zu den Bedarfsanmeldungen sind die von der Reichsstelle
für Schuhversorgung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Bei der Ausfüllung
und Behandlung der Bedarfsanmeldungen sind der Vordruck und die beigefügten Be-
merkungen genau zu bcachten. Die Vordrucke sind von den Buchdruckereien
J. S. Preuß, Berlin S. 14, Dresdener Str. 43,
E. Huber, München, Schönfelder Str. 12,
W. Kohlhammer, Stuttgart, Urbanstr. 14/16
käuflich zu beziehen (Bezeichnung: Bedarfsanmeldung für den behördlichen und An-
staltsbedarf). ·
Die Bedarfsanmeldungen sind für die staatlichen Behörden und Anstalten bei der
vorgesetzten Dienstbehörde, für die anderen Behörden und für die Anstalten mit öffent-
lich-rechtlichem Charakter bei der vorgesetzten staatlichen Aufsichtsbehörde und für pri-
vate Wohlfahrtseinrichtungen, die keiner staatlichen Aussichtsbehörde unterstehen, bei
der höheren Verwaltungsbehörde ihres Betriebssitzes einzureichen. Diese Behörden
prüfen die Bedarfsanmeldungen und übermitteln sie der Reichsstelle für Schuh-
versorgung.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zu-
teilungen. Schuhwerk aus Leder kann nur in ganz besonders begründeten Ausnahme-
fällen zugeteilt werden.
* 4.
Mit der Ausführung der Zuteilungen ist der Hauptverteilungsausschuß des Schuh
handels Berlin beauftragt. Er benachrichtigt die Empfangsstellen über Zeit, Art und
Umfang der bewilligten Zuteilungen. Die Empfangsstellen haben sich auf diese Mit-
teilung dem Hauptverteilungsausschuß gegenüber in verbindlicher Weise über die An-
nahme des zugeteilten Schuhwerks zu erklären. Für abgelehntes Kriegsschuhwerk mit
Fvoucbolssohlen kann eine Ersatzlieferung in Schuhwerk mit Lederboden in keinem Falle
erfolgen. -
„Die Lieferungen erfolgen entweder unmittelbar an die Empfangsstelle oder durch
Vermittlung des Kleinhandels. Privaten Empfangsstellen wird das Schuhwerk stets
im Wege der unmittelbaren Belieferung zugeführt.
Die unmittelbaren Belieferungen geschehen entweder
a) durch den Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels in Berli
oder
b) burch die Schuhhandelsgesellschaften
oder
e) durch die Bezirksstellen oder besonders Beauftragte des Schuhhandels.