18 Nr. 2. 1018.
Eine Mitteilung über die Abstimmung der einzelnen Kommissionsmitglieder
ist unstatthaft.
8 28.
Die Eintragung der geborenen Füllen erfolgt auf Grund schriftlicher, dem
Vorsitzenden der Kommission einzureichender Nachweise nach dessen Anordnung.
Dasselbe gilt von der Eintragung der im § 19 vorgeschriebenen Vermerke.
5 29.
Jeder Besitzer einer eingetragenen (Stamm= oder Tochter-) Stute ist ver-
pflichtet:
1. unter Benutzung der ihm zuzustellenden Formulare ein Zuchtregister
zu führen, die ebenbürtige Nachzucht der Stute zur Weitereintragung
anzumelden, sowie die erforderlichen Nachweise über den Verbleib
der von ihm gezogenen eingetragenen Tiere für die Führung des
Stammzuchtbuches zur Verfügung zu stellen;
2. das Zuchtregister auf Erfordern dem Vorsitzenden der Kommission für
die Kaltblutpferdezucht oder einem von dem Vorsitzenden zu diesem
Zwecke mit Auftrag versehenen Kommissionsmitgliede zur Einsicht
vorzulegen.
Eingetragene Stuten, deren Besitzer diesen Verpflichtungen zuwiderhandeln,
können auf Beschluß der Kommission gestrichen werden. Dasselbe gilt, wenn
für die Zwecke einer beantragten Eintragung in das Stammzuchtbuch von dem
Antragsteller wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind.
8 30.
Jedem Besitzer eines eingetragenen Pferdes ist auf Antrag eine kosten—
lose Bescheinigung über die für die Abstammung des Pferdes in Betracht kom-
menden Eintragungen zu erteilen.
8 31.
Der erste Band des Stammzuchtbuches nebst dem zugehörigen Hengst-
Register (§ 21) soll durch den Druck veröffentlicht, bis dahin aber alljährlich ein
Heft, enthaltend die inzwischen erfolgten Eintragungen, herausgegeben werden.
Weitere Bände des Stammzuchtbuches sollen nach Bedarf herausgegeben werden.
Außerdem soll alljährlich ein Verzeichnis der neu zur Eintragung gelan-
genden Stammstuten, sowie der erfolgten Neueintragungen in das Hengst-
Register durch das Organ der Landwirtschaftskammer bekannt gegeben werden.