762 Nr. 99. 1918.
haben die Nachweisungen an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen, insbe-
sondere der Kaiserlichen Erlasse vom 7. September 1915 (RBl. 1915
Nr. 128 S. 599), 24. Januar 1916 (RBl. 1916 Nr. 23 S. 85), 30. Ja-
nuar 1917 (RGBl. 1917 Nr. 30 S. 149), 20. März 1917 (Rl. 1917
Nr. 70 S. 315), 21. Januar 1918 (REl. 1918 Nr. 20 S. 73) und der
entsprechenden späteren Erlasse, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu
prüfen und mit ihren Bemerkungen zu den bei der Anstellungsbehörde geführten
Personalakten einzureichen.
Bei dieser Gelegenheit wird für diejenigen Beamten usw., die auf Grund
der Bestimmungen über die Hinzurechnung der Zeit des vor ihrer Beamtenzeit
abgeleisteten aktiven Militärdienstzeit zur Zivildienstzeit Rechte geltend machen
können, darauf aufmerksam gemacht, daß auch militärische Dienstleistungen,
z. B. Ubungen, als aktiver Militärdienst zu benehmen sind.
Schwerin, den 31. Mai 1918.,
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 30. Mai 1918, betreffend Legitimierung belgischer
Arbeiter.
Ueber- die Legitimierung der belgischen Arbeiter wird unter Hinweis auf die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend Legitimationskarten für
ausländische Arbeiter (Rbl. 1917 Nr. 216) folgendes bestimmt:
1. Die belgischen Personalausweise verbleiben bis zum endgül-
tigen Verlassen des Ortes seitens des Arbeiters bei der Orts-
polizeibehörde. ·
2. Für jeden belgischen Arbeiter muß, soweit dies noch nicht geschehen
ist, alsbald eine Arbeiterlegitimationskarte durch Vermittelung der
Ortspolizeibehörde bei den Abfertigungsstellen der Deutschen Arbeiter-
zentrale beantragt werden.
3. Die Arbeiterlegitimationskarten der belgischen Arbeiter müssen mit
einer Photographie der Arbeiter versehen werden.
4. Die Ortspolizeibehörde befestigt vor Aushändigung der Arbeiter-
legitimationskarte an den belgischen Arbeiter die von diesem vor-