Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

16 Nr. 2. 1918. 
bleiben, wenn die Kommission die Überzeugung gewinnt, daß der Fehler sich 
auf die Nachzucht des Hengstes nicht 1ibertragen hat. 
§ 11. 
Das Körungsverfahren zerfällt in: 
1. die alljährliche ordentliche Körung, 
2. Nachkörung. 
8 42. 
Die ordentliche Körung findet alljährlich im Frühjahr statt und zwar wer— 
den Ort und Zeit des Vorführungstermins in jedem Jahre durch den Vorsitzen- 
den der Kommission für die Kaltblutpferdezucht besonders festgesetzt und auf 
dessen Antrag vom Vorstande der Landwirtschaftskammer durch das Organ der 
Landwirtschaftskammer zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Feststellung des Terminplanes erfolgt auf Grund schriftlicher bis zum 
1. Januar an die Landwirtschaftskammer zu Rostock zu richtender Anzeigen, in 
welchen die Hengste, deren Vorführung beabsichtigt wird, bei Einsendung der 
Abstammungspapiere in Urschrift namhaft zu machen sind. Der Besitzer eines 
Hengstes, welcher diese Anzeige unterläßt, hat keinen Anspruch darauf, daß der 
Hengst im laufenden Jahre der Körung unterworfen wird. 
§ 43. 
Bis zum 15. April jedes Jahres können bei dem Vorsitzenden der Kom- 
mission für die Kaltblutpferdezucht Nachkörungen für solche Hengste beantragt 
werden, deren Vorführung bei der ordentlichen Körung wegen tierärztlich be- 
scheinigter Krankheit nicht tunlich gewesen ist, oder welche bei der ordentlichen 
Körung wegen zurückgebliebener Entwickelung zurückgewiesen oder erst später 
angekauft worden sind. Die Berücksichtigung später eingehender Anträge kann 
in der Regel (s. Absatz 2) nicht beansprucht werden. 
Dem Antrage auf Nachkörung eines später angekauften Hengstes ist auch 
nach dem 15. April Folge zu geben, wenn der Antragsteller bereit ist, die Kosten 
der Körung zu zahlen. 
8 44. 
In bezug auf die Zusammensetzung der Kommission für die Kaltblutpferde- 
zucht und ihre Beschlußfassung bei der ordentlichen Körung wie bei etwa bean- 
tragten Nachkörungen finden die Bestimmungen der §§ 25—27 entsprechende 
Anwendung.
	        
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