Nr. 105 1918. 801
g 4.
Diese Bekanntmachung tritt. am 15. Juni 1918 in Kraft.
Anmerkung“ Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe bis zu 15 000 ./4 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
dieser Bekanntmachung über, die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk zuwiderhandelt.
Neben der Geldstrafe kann auf #iesu der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 8. Juni 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
(2) Bekanntmachung vom 14. Juni 1918, betreffend Sonderschuhbedarfsscheine.
Nachstehende in Nr. 134 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung vom 8. Juni d. Is., be-
treffend Sonderschuhbedarfsscheine, wird unter Bezugnahme auf die diesseitigen
Bekanntmachungen vom 4. April d. Is. (Rbl. Nr. 67) und vom 22. April d. Is.
(Rbl. Nr. 76) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. "
Schwerin, den 14. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekianntmachung
über Sonderschuhbedarfsscheine.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RG#Bl. S. 100) in Verbindung mit der Be-
kanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über Schuhbedarfsscheine vom
27. März 1918 und der Bekanntmachung über Vordrucke für Schuhbedarfsscheine und
Abgabebescheinigungen vom 15. April 1918 („Mitteilungen der Reichsstelle für Schuh-
versorgung“ Nr. 1 Seite 4 und Seite 6) wird folgendes angeordnet:
W 1.
Inn der Zeit vom 15. Juni bis 15. September 1918 ist für jeden Verbraucher auf
Antrag ohne Prüfung der Notwendigkeit des Bedarfs ein Sonderschuhbedarfsschein
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