Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

114  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

2.  Mit  dem  Ausdruck  „benachbarten“  Lehrer  hat  das  Gesetz  nur  den
häufigeren  Fall  des  Mangels  einer  für  den  betreffenden  Religionsunterricht  gesetzlich
befähigten  (§  26  Abs.  2  und  3  d.  G.)  Persönlichkeit  am  Schulort  selbst  im  Auge:
die  Bestellung  eines  im  Schulort  wohnenden  Aushilfslehrers  will  damit  keineswegs
für  unstatthaft  erklärt  werden.  Die  Oberschulbehörde  ist  daher  nicht  gehindert,  z.  B.
einem  am  Schulort  wohnenden  pensionierten  Lehrer  oder  als  Volksschulkandidat  aufgenommenen
  israelitischen  Religionsschullehrer  oder  Vorsänger  die  Aushilfeleistung
gemäsz  §  23  Absatz  1  mit  der  Wirkung  zu  übertragen,  daß  die  Gemeinde  zur  Entrichtung
  der  geordneten  Vergütung  (§  23  Absatz  3)  verpflichtet  wird.

Der  nach  §  23  d.  G.  von  der  Oberschulbehörde  beauftragte,  gemäß  §  26  Absatz  3
zur  Erteilung  des  Religionsunterrichts  für  befähigt  erklärte  Lehrer  bedarf  keines  kirchlichen
  Auftrages  (missio);  der  geistlichen  Behörde  bleibt  aber  gemäß  §  22  Absatz  7
unbenommen,  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  durch  den  von  der  Oberschulbehörde
  hiezu  angewiesenen  Lehrer  abzustellen.

3.  Die  Verpflichtung  der  Gemeinde,  für  den  vorgeschriebenen  (§  22  Abs.  1  d.
G.)  Neligionsunterricht  des  eines  eigenen  Lehrers  entbehrenden  Bekenntnisses  die
Benützung  des  Schullokals  zu  gestatten  und  die  Heizung  desselben  zu  stellen,
wird  nicht  blos  auf  den  von  einem  Geistlichen  des  betreffenden  Bekenntnisses  erteilten
Religionsunterricht  zu  beziehen  sein,  sondern  auch  dann  platzgreifen,  wenn  etwa  die
Konfessionsangehörigen  selbst,  auf  ihre  Kosten,  einen  benachbarten  Lehrer  für  die  Erteilung
  des  Religionsunterrichts  gewinnen  oder  diesen  Unterricht  durch  einen  nicht
der  Klasse  der  Volksschullehrer  (§  26  d.  G.)  entnommenen  (Privat-)  Religionslehrer
erteilen  lassen.  Der  so  von  den  Konufessionsangehörigen  selbst  beschaffte  Religionsunterricht
  wird  ferner,  wenn  er  im  Lokal  der  Volksschule,  regelmäßig  und  an  bestimmten
  der  Ortsschulbehörde  angezeigten  Stunden  abgehalten  wird,  nicht  lediglich
als  Privatunterricht,  sondern  als  Teil  des  Volksschulunterrichts  mit  der  Wirkung
zu  betrachten  sein,  daß  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Besuches  durch  die  Schüler
des  betreffenden  Bekenntnisses  die  gesetzlichen  Zwangsmittel  (§  4  d.  G.)  in  Anwendung
  kommen.

4.  Die  Teilnahme  am  Religionsunterricht  einer  beuachbarten
Schule  oder  an  einer  gemäß  §  23  Abs.  4  E.U.  G.  in  einer  Nachbargemeinde
getroffenen  Veranstaltung  durch  Kinder,  welche  in  der  Volksschule  ihres  Wohnortes
einen  Religionsunterricht  ihres  Bekenntnisses  nicht  erhalten  können,  kann  nur  stattfinden,
  soweit  dadurch  deren  Teilnahme  am  übrigen  Unterricht  keine  Beeinträchtigung
erleidet.  O.  Sch.R.,  9.  April  1900  Nr.  6260  und  8.  Juni  1900  Nr.  12  428.

Auf  Antrag  der  Eltern  oder  Fürsorger  können  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen
  schulpflichtige  Kinder  durch  die  Oberschulbehörde,  in  Ausübung  des  ihr
zustehenden  Aufsichtsrechtes  über  die  Volksschule,  zum  Zweck'  der  Teilnahme  am
Religionsunterricht  einer  benachbarten  Schule  auch  gegen  den  Willen  der  dortigen
Gemeinde=  bezw.  Ortsschulbehörde  zugewiesen  worden,  sofern  die  Zuweisung  für  die
Nachbargemeinde  keinerlei  Belastung  im  Gefolge  hat.  O.  Sch.N.,  13.  Oktober  18941
Nr.  19  553  und  31.  Dezember  1894  Nr.  24  508.

5  24.
(Gesetz  vom  13.  Mai  1892,  Artikel  III,  Ziffer  4.)

Zur  Teilnahme  an  dem  Unterricht  in  weiblichen  Arbeiten  sind  die
Mädchen  der  vier  letzten  Jahrgänge  berpflichtet.