Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

806 Nr. 105. 1918. 
§* 5. Meldestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; 
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe 
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige 
Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so 
sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; 
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh- 
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. 
Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, 
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen wie Herkunftsgebiete 
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an 
den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich 
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 
§ 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. 
Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit 
derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) 
zu senden. 
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet des 
Kohlenkontors liegt, eine besondere, nach § 71 zu beschaffende Einzelmeldekarte an den 
„Kohlenausgleich Mannheim“ zu senden. 
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere 
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten 
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich 
auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer. 
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Ver- 
teilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Neichskommissar für die Kohlen- 
verteilung, Abteilung V, Gaskoks, — in Berlin“ zu senden. 
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. 
Anttliche Verteilungsstellen sind: 
1. Für Steinkohle') aus Ober= und Niederschlesien: 
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W.3, 
Unter den Linden 32. 
2. Für Ruhrkohle): 
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen. 
Z. Für Steinkohle') aus dem Aachener Revier: 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener 
Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
	        
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