Nr. 107. 1918. 821
nicht erforderlich, wenn auf der Packung oder dem Behältnis angegeben ist, von welcher
Stelle, wann und unter pwelcher Nummer das Ersatlebensmittel genehmigt ist, und zu
welchem Preise die Packung abzugeben ist.
Die Vorschriften der Bekanntmachungen über die äußere Kennzeichnung von Waren
26. Mai 191
—— S. 422, 962) und vom 5. Dezember 1917 (RGBl. S. 1093)
werden durch die Bestimmung in Abs. 1 nicht berührt.
Artikel 3.
Die im § 14 ubs. 1 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens-
mitteln vorgesehene Frist, innerhalb deren nicht genehmigte Ersatzlebensmittel, die sich
vor dem 1. Mai 1918 bereits im Verkehr befanden, noch im Verkehr bleiben dürfen, wird
bis zum 1. Oktober 1918 erstreckt.
Berlin, den 14. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsomts.
von Waldow.)
(2) Bekanntmachung vom 19. Juni 1916, betreffend Bezugsscheinverbot für Bett-
wäsche und Matratzendrell, sowie Herstellungsverhot für Polsterwaren.
achstehende, in Nr. 139 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom (15. Juni 1918, betreffend
Bezugsscheinverbot für Bettwäsche und Matratzendrell, sowie Herstellungsverbot
für Polsterwaren, wird hierdurch zur allgemeinen K Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 19. Juni 1918.
Grosberzoglich Mekklenburgisches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Bezugsscheinverbot für Beitwãsche und
Matratzendrell sowie Herstellungsverbot für Polsterwaren.
Vom 15. Juni 1918
Auf Grund der Bundesratsverördnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 (REl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
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