824 Nr. 107. 1918.
unsere Bekanntmachung vom 20. November 1917, betreffend die Regelung des
Absatzes von Dörrobst (Reichsanzeiger 281),
setzen wir hiermit außer Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1918.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
Klein. Dr. Lohmann.
(4) Bekanntmachung vom 29. Juni 1918 zur Ausführung der Bundesratsverord-
nung vom 29. Mai 1918 über die Ernteschätzung im Jahre 1918.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Mai 1918 über die
Ernteschätzung im Jahre 1918 (ReBl. S. 465) wird Nachstehendes bestimmt:
I.
Die Ernteschätzung findet nach Kommunalverbänden (Aushebungsbezirken)
unter Leitung der Kreisbehörden für Volksernährung durch sachverständige
Schätzungsausschüsse statt. Für jeden Kommunalverband ist durch die Kreis-
behörde für Volksernährung ein Schätzungsausschuß aus den Vertrauens-
männern für die landwirtschaftliche Statistik, nötigenfalls unter Zuziehung an-
derer geeigneter Sachverständiger, zu bilden. Es können für Teile eines Kom-
munalverbandes Unterausschüsse gebildet werden.
Die Vertrauensmänner für die landwirtschaftliche Statistik sind ver-
pflichtet, in die Schätzungsausschüsse einzutreten. Die Vorsitzenden der Kreis-
behörden für Volksernährung übernehmen den Vorsitz der Schätzungsausschüsse.
Die Reichsgetreidestelle und bei der im September-Oktober stattfindenden Ernte-
schätzung auch die Reichskartoffelstelle und die Reichsstelle für Gemüse und Obst
können Vertreter in die Schätzungsausschüsse entsenden.
II.
an Die Kosten der Schätzungsausschüsse fallen den Kommunalverbänden zur
t.
III.
Die Ernteschätzung findet statt:
I. vom 5.—31. Juli 1918 für Winter= und Sommerweizen, Speli,
Winter= und Sommerroggen, Gerste und Gemenge aus den vorge-
nannten Getreidearten;