Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 108. 1918. 833 
4 5 14. 
Kleinhändler dürfen nur auf Bestellung der Käufer die gekaufte Ware mit 
Riemen oder Kissen versehen. - . 
Sie dürfen für diese Arbeit einschl. Materialkosten, Arbeitslohn und Gewinn 
höchstens folgende Preise als Zuschlag zu den aufgestempelten Kleinverkaufspreisen 
fordern: 
Für Anbringung von Männer Frauen Schüler Kinder 
. A A A 
Riemien 060 0,45 0,35 0,30 
Kissen 060680 075 0,55 0 
§ 15. « 
Ware, die durch Material- und Fabrikationsfehler beschädigt ist, ist auf der Sohle 
durch haltbaren Stempelaufdruck „Ausschuß“ zu kennzeichnen, bevor die Ware an den 
Kleinhandel oder bei unmittelbarer Abgabe durch den Hersteller oder Großhändler an 
den Verbraucher abgegeben wird. . - · 
DemStempelaufdruckisteineBruchziffet,z.B.sj4,beizufiigen,diedemtåtsäch- 
lichen Werte der beschädigten Ware gegenüber vollwertiger Ware zu entsprechen hat. 
§ 16. » 
Bei Waren, die aus dem Auslande eingeführt werden, steht dem Hersteller der- 
jenige gleich, der die Waren im Inland im eigenen oder fremden Namen in den Ver- 
kehr bringt. 
2 8 17. « 
Die von der Militärverwaltung aus Belgien eingeführten Holzschuhe sind seitens 
der Firmen, denen die Ware durch das Militär-Bekleidungbeschaffungsamt zugeteilt 
wird, neben der Auszeichnung nach § 11 ff. auf der Sohle durch das Brandzeichen „B“ 
in deutlich erkennbarer Weise zu kennzeichnen. · 
-§-18. . 
Es ist verboten, Holzschuhe, bei denen die vorgeschriebene Auszeichnung fehlt, in 
den Verkehr zu bringen. Das gleiche Verbot gilt für den, der Kenntnis davon hat, daß 
die Auszeichnung unrichtige Angaben oder eine salsche Nummer enthält, oder daß die 
ausgezeichnete Preisangabe erhöht oder unkenntlich gemacht ist. - 
4. Verkehrsregelung. 
- · §19. , . -. 
Wer im Inland mit Maschinen Holzschuhe herstellt, hat seinen Betrieb unter An- 
gabe der Arbeitskräfte und Maschinen sowie der monatlichen Durchschnittserzeugung, 
ausgeschieden nach den vier Größen, bei der Reichsstelle für Schuhversorgung vor der 
Betriebseröffnung anzumelden. « -« 
Die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits bestehenden Betriebe haben die 
Anmeldung spätestens bis 1. Juli 1518 zu erstatten.
	        
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