Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 109 1918. 841 
(2) Bekanntmachung vom 22. Juni 1918, betreffend Ausführungsbestimmungen 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu der Verordnung über Frühgemüse und 
Frühobst vom 5. April 1918. 
Nachstehende in Nr. 143 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Reichsstelle für Gemüe und Obst zu Berlin vom 30. Mai 1918 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Hinzufügen, daß die 
in der Ausführungsanweisung unter Nr. 1V erwähnten Kosten für Vordrucke und 
Papiere von der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst ge- 
tragen werden. 
Schwerin, den 22. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
Im Auftrage Walter. 
Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April 1918 (Reichs- 
anzeiger Nr. 88). 
J. 
Zweck, Bedeutung und Handhabung der Versandkontrolle. 
Die Verordnung vom 5. April 1918 bezweckt eine durch die Erfahrungen der letzten 
Jahre begründete Verschärfung der Verkehrskontrolle beim Versand von gewissen Arten 
von Frühgemüsen und Frühobst. Diese Verkehrskontrolle will Anhaltspunkte schaffen 
für den Verbleib der aus bestimmten Gebieten zur Ausführung gelangenden Waren. 
Dadurch, daß sie die Innehaltung der Höchstpreise überwacht, dient sie zugleich der Be- 
kämpfung des Schleichhandels. Eine materielle Wirkung hat diese Überwachung des 
Versandes von Frühgemüse und Frühobst mit Eisenbahn oder Kahn jedoch nicht. Die 
Verkehrskontrolle hat weder die Bedeutung von Absatzbeschränkungen noch von Ausfuhr- 
verboten. Es darf ihr dieser Sinn auch keinesfalls durch unrichtige oder mißbräuchliche 
Anwendung beigelegt werden. 
enso darf die Versandkontrolle den Verkehr mit den von ihr betroffenen Waren 
behindern oder erschweren. Ihre Handhabung darf die Gefahr des Verderbens, die bei 
Fröhware ohnehin größer als bei Herbstware ist, nicht vermehren. Deshalb muß die 
Kontrolle auf gewisse haltbare Frühgemüse= und Frühobstsorten, bei denen sich über- 
wiegend auch der Zeitpunkt der Aberntung demzjenigen der entsprechenden Herbstware 
nähert, beschränkt werden. -.-i 
Jeder Anbauer von Kontrollgemüse oder Kontrollobst, der in Betracht kommende 
Waren versenden will, muß den erforderlichen Genehmigungsschein ohne Schwierig-
	        
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