Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 109. 1918. 843 
Ferner ist die Anwendung der Versandkontrolle schon vor dem 1. Juli 1918 nach 
§*l 2 der Verordnung zulässig. Auch hier ist zu den entsprechenden Anordnungen der Lan- 
des-, Provinzial= und Bezirksstellen, die den natürlichen und wirtschaftlichen Verschieden- 
heiten innerhalb der einzelnen Bezirke Rechnung tragen, die Genehmigung der Reichs- 
stelle vorgesehen. 
III. 
Foum und Inhalt des Genehmigungsscheines. Bahnseitige Überwachung des Versandes 
" . vonKontrollgemüleundKonttollobft. 
1.BeiWagenladungenundbeiStückgut-(Expreßgut-)SendungenvonKontroll- 
emüse oder Kontrollobst muß das in Betracht kommende Begleitpapier (Frachtbrief, 
Eisenbahnpaketadresse) das Stichwort „Kontrollgemüse“ oder „Kontrollobst“ tragen. 
Das Fehlen des Stichwortes oder das Fehlen eines vollständigen und gültigen Geneh- 
migungsvermerks auf dem Begleitpapier hat zur Folge, daß Wagen= oder Stückgut- 
(Expreßgut-) Sendungen von Kontrollgemüse oder Kontrollobst bahnseitig zurück- 
gewiesen werden. 
2. Bei Wagenladungen muß der Versender der Abfertigungsstelle an der Ver- 
sondstation einen mit Tinte ausgeschriebenen Genehmigungsschein nach nachstehendem 
ster in doppelter Ausfertigung vorlegen: 
(Vorderseite.) 
Verglichen und zur Post 
gegeben. An 
« G. B.) die Landes-, Provinzial-Bezirksstelle für 
Güterabfertigung. Gemüse und Odst. 
(Stempel.) 
(Rückseite.) 
Diese Karte ist von der Versandstation dem Frachtbrief zu entnehmen 
und abzusenden. * 
Genehmigungsschein Nr. 
Der 
in (Wohnort) 
Versendet kg 
An (Empfänger) 
in (Ort). 
Beslimmungsstation 
gültig 'bis zum 
(Ort) 
  
  
„ den 1918. 
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Die Postkarte muß vom Kommunalverband des Absendeortes oder der von ihr 
damit betrauten Unterstelle oder von dem etwa bevollmächtigten Organe (Mitglied) eines 
 
	        
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