Nr. 109. 1918. 843
Ferner ist die Anwendung der Versandkontrolle schon vor dem 1. Juli 1918 nach
§*l 2 der Verordnung zulässig. Auch hier ist zu den entsprechenden Anordnungen der Lan-
des-, Provinzial= und Bezirksstellen, die den natürlichen und wirtschaftlichen Verschieden-
heiten innerhalb der einzelnen Bezirke Rechnung tragen, die Genehmigung der Reichs-
stelle vorgesehen.
III.
Foum und Inhalt des Genehmigungsscheines. Bahnseitige Überwachung des Versandes
" . vonKontrollgemüleundKonttollobft.
1.BeiWagenladungenundbeiStückgut-(Expreßgut-)SendungenvonKontroll-
emüse oder Kontrollobst muß das in Betracht kommende Begleitpapier (Frachtbrief,
Eisenbahnpaketadresse) das Stichwort „Kontrollgemüse“ oder „Kontrollobst“ tragen.
Das Fehlen des Stichwortes oder das Fehlen eines vollständigen und gültigen Geneh-
migungsvermerks auf dem Begleitpapier hat zur Folge, daß Wagen= oder Stückgut-
(Expreßgut-) Sendungen von Kontrollgemüse oder Kontrollobst bahnseitig zurück-
gewiesen werden.
2. Bei Wagenladungen muß der Versender der Abfertigungsstelle an der Ver-
sondstation einen mit Tinte ausgeschriebenen Genehmigungsschein nach nachstehendem
ster in doppelter Ausfertigung vorlegen:
(Vorderseite.)
Verglichen und zur Post
gegeben. An
« G. B.) die Landes-, Provinzial-Bezirksstelle für
Güterabfertigung. Gemüse und Odst.
(Stempel.)
(Rückseite.)
Diese Karte ist von der Versandstation dem Frachtbrief zu entnehmen
und abzusenden. *
Genehmigungsschein Nr.
Der
in (Wohnort)
Versendet kg
An (Empfänger)
in (Ort).
Beslimmungsstation
gültig 'bis zum
(Ort)
„ den 1918.
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Die Postkarte muß vom Kommunalverband des Absendeortes oder der von ihr
damit betrauten Unterstelle oder von dem etwa bevollmächtigten Organe (Mitglied) eines