24 Nr. 4. 1918.
1. Bekanntmachung der Keichsbekleioͤungsstelle
zur Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die Führung eines Lagerbuches
durch die Schuhwarenhändler vom 28. Februar 1917.
Vom 22. Dezember 1917.
Auf Grund des § 8 Absatz 6 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni⅛23. Dezember 1916
(RE#Bl. S. 1420) wird folgendes bestimmt:
. * 1.
Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betreffend die Führung eines
Lagerbuches durch die Schuhwarenhändler vom 28. Febrnar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 51)
wird aufgehoben.
§ 2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 19107.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper,
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidur
2. Bekanntmachung Nr. 10
des Hauptverteilungsausschusses des Schuhhandels.
„Vom 22. Dezember 1917.
Mit dem 31. Dezember 1917 hören die monatlichen Bestandsmeldungen an die
Reichsbekleidungsstelle auf.
Die Schuhhändler haben mit diesem Tage ihre Lagerbücher abzuschließen.
Vom 1. Jannar 1918 ab müssen alle Eingänge von neuen Schuhwaren an den
Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels monatlich in vereinfachter Form gemeldet
werden nach folgenden Vorschriften:
1. Für die Meldungen ist ein vom Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels
angeordneter Vordruck (Nr. 21) zu verwenden, den jeder Schuhhändler bei
seiner Schuhhandelsgesellschaft beziehen kann.
2. Am ersten Werktage eines jeden Monats ist die Anmel-
dung sämtlicher Eingänge für den vergangenen Monat
auszuschreiben und zusenden an den Hauptverteilungs-=
ausschuß des Schuhhandels, Berlin C. 2, Neue Friedrich-
straße 23. «
DieersteMeldungistdemnacham1.Febrnar1918über
die Eingänge des Monats Januar 1918 zu erstatten.