Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 111. 1918, 863 
WBekanntmachung, 
betreffend Meldung der Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch 
die Lieferer. 
Auf Grund der 8§ 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung 
des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Rl. S. 167), der §§ 1 und 7 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für 
die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) und §§ 1, 2 und 5 der 
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) 
wird bestimmt: 51 
Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen gewerblichen Verbraucher 
von Kohle, Koks und Briketts Brennstoffe abgegeben hat, ohne daß in Beziehung auf 
diese Brennstoffabgabe die vorschriftsmäßige Reichs-Monatsmeldekarte bei ihm ein- 
gereicht und von ihm ordnungsgemäß weitergegeben worden war, hat diese Brennstoff- 
abgabe in der Zeit vom 1. bis 5. des auf die Versendung folgenden Monats zu 
melden "). 
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Die Meldung geschieht auf einem „Meldeschein für Aushilfslieferung“, der von 
den Amtlichen Verteilungsstellen für 5 Pfennig das Stück zu beziehen ist. 
* 3. 
Auf der Vorderseite dieses Meldescheins ist die Aushilfslieferung in gleicher Weise 
zu melden, wie sie der betreffende Verbraucher in der Monatsmeldekarte zu melden hat. 
Der Meldeschein ist eingeschrieben an denjenigen Vorlieferer weiterzusenden, von dem 
der meldepflichtige Lieferer den Brennstoff bezogen hat; auf der Rückseite des Melde- 
scheins ist dabei die Weitersendung nach Vordruck zu vermerken. 
In gleicher Weise reichen der Vorlieferer und seine Vormänner den Meldeschein 
weiter, bis er zum Hauptlieferer kommt; dieser sendet ihn der Amtlichen Verteilungs- 
stelle zu. — 
§4. 
Wurde die auf einem Meldeschein gemeldete Brennstoffmenge bei mehr als einem 
Vorlieferer bezogen, so ist der ursprüngliche Meldeschein an den Vorlieferer des größten 
Mengenanteils weiterzuleiten. In dem für „Bemerkungen“ auf der Rückseite vorge- 
sehenen Raume ist einzutragen, in welcher Weise sich die Gesamtmenge auf die ein- 
zelnen Vorlieferer verteilt. 
Je eine wortgetreue Abschrift dieses so behandelten Scheins ist an die Vorlieferer 
der Restmengen abzusenden. Für die weitere Behandlung dieser Abschriften sind die 
für den Meldeschein selbst geltenden Vorschriften maßgebend. 
*) Diese Bekanntmachung ist die im § 9, der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für 
gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 Tonnen Kohle, Koks und Briketts monatlich, (Reichs- 
anzeiger vom 11. Juni 1918), erwähnte. 
**) Diese Meldung entspricht der von dem Verbraucher rot zu unterstreichenden Meldung 
über Aushilfsbezüge Hiehe § Zat der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht usw. vom 11. Juni 
1918 a. a. O.); auf das Verbot der Einreichung einer besonderen Meldekarte für die Aushilfs- 
#lieferung wird aufmerksam gemacht. ·
	        
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