Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

26 Nr. 4. 1918. 
Reichs-Sackstelle, Geschäftsabteilung, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, auf dem vor- 
geschriebenen Formblatt anzuzeigen. 
8 2. 
Die Sackbestände der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung unterliegen 
nicht der Meldepflicht, die übrigen im Eigentum des Reichs, der Bundesstaaten und 
Elsaß-Lothringens befindlichen Bestände nur insoweit, als sie in ihren gewerblichen 
Betrieben Verwendung finden. 
II. Bedarfsanmeldung. 
§ 3. 
Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen gedeckt werden 
kann, ist erstmals am 5. Jannar 1918 für das erste Vierteljahr 1918, sodann bis zum 
15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs für das folgende Kalender- 
vierteljahr bei der Reichs-Sackstelle, Geschäftsabteilung, Berlin W. 35, Lützowstr. 89/90, 
auf dem vorgeschriebenen Formblatt anzumelden. « 
III. Verbrauchsregelung. 
84. 
Neue Säcke aus reinem Papiergewebe und neue geklebte Papiersäcke dürfen nur 
zu solchen Zwecken verwendet werden, für die sie von der Reichs-Sackstelle freigegeben sind. 
Neue Säcke anderer Art dürfen nur mit Zustimmung der Reichs-Sackstelle in Be- 
nutzung genommen werden. 
Gebrauchte Säcke, die sich für die Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln 
eignen, dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden. 
§& 5. 
Das Auftrennen und Zerschneiden von Gespinstsäcken ist verboten. 
Das Auftrennen und Zerschneiden von zerrissenen Gespinstsäcken zwecks Aus- 
besserung anderer Säcke ist mit Zustimmung der Reichs-Sackstelle gestattet. 
IV. lberlassung von mit Waren gefüllten Säcken. 
8 6. 
Der Verkauf von Waren in Säcken erfolgt entweder einschließlich Sack oder unter 
mietsweiser Überlassung des Sackes. 
§5 7. 
Die mietsweise überlassung von mit Ware gefüllten Säcken ist allgemein gestattet, 
wenn sie zur Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln dienen. 
Sind die Säcke mit anderen Waren gefüllt, so darf ihre mietsweise Überlassung 
nur mit Zustimmung der Reichs-Sackstelle erfolgen. 
Die Benutzungsfrist bei mietsweiser Uberlassung beträgt 4 Wochen. Bei Über- 
schreitung dieser Frist ist für jede angefangene weitere Woche eine Miete in doppelter 
Höhe in Rechnung zu stellen. Über 8 Wochen darf die Benutzungsfrist nicht ausgedehnt 
werden. Die Säcke dürfen nur zu den bei der mietsweisen Überlassung bestimmten 
Zwecken benutzt werden. Die Rückgabe der Säcke ist durch Vertragsstrafe zu sichern.
	        
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