Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

26  Nr.  4.  1918.

Reichs-Sackstelle,  Geschäftsabteilung,  Berlin  W.  35,  Lützowstraße  89/90,  auf  dem  vorgeschriebenen
  Formblatt  anzuzeigen.
8  2.

Die  Sackbestände  der  Heeresverwaltungen  und  der  Marineverwaltung  unterliegen
nicht  der  Meldepflicht,  die  übrigen  im  Eigentum  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und
Elsaß-Lothringens  befindlichen  Bestände  nur  insoweit,  als  sie  in  ihren  gewerblichen
Betrieben  Verwendung  finden.

II.  Bedarfsanmeldung.
§  3.

Der  Bedarf  an  Säcken,  soweit  er  nicht  aus  den  eigenen  Beständen  gedeckt  werden
kann,  ist  erstmals  am  5.  Jannar  1918  für  das  erste  Vierteljahr  1918,  sodann  bis  zum
15.  des  letzten  Monats  eines  jeden  Kalendervierteljahrs  für  das  folgende  Kalendervierteljahr
  bei  der  Reichs-Sackstelle,  Geschäftsabteilung,  Berlin  W.  35,  Lützowstr.  89/90,
auf  dem  vorgeschriebenen  Formblatt  anzumelden.  «

III.  Verbrauchsregelung.
84.

Neue  Säcke  aus  reinem  Papiergewebe  und  neue  geklebte  Papiersäcke  dürfen  nur
zu  solchen  Zwecken  verwendet  werden,  für  die  sie  von  der  Reichs-Sackstelle  freigegeben  sind.

Neue  Säcke  anderer  Art  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Reichs-Sackstelle  in  Benutzung
  genommen  werden.

Gebrauchte  Säcke,  die  sich  für  die  Beförderung  von  menschlichen  Nahrungsmitteln
eignen,  dürfen  für  andere  Zwecke  nicht  benutzt  werden.

§&  5.
Das  Auftrennen  und  Zerschneiden  von  Gespinstsäcken  ist  verboten.

Das  Auftrennen  und  Zerschneiden  von  zerrissenen  Gespinstsäcken  zwecks  Ausbesserung
  anderer  Säcke  ist  mit  Zustimmung  der  Reichs-Sackstelle  gestattet.

IV.  lberlassung  von  mit  Waren  gefüllten  Säcken.
8  6.

Der  Verkauf  von  Waren  in  Säcken  erfolgt  entweder  einschließlich  Sack  oder  unter

mietsweiser  Überlassung  des  Sackes.
§5  7.

Die  mietsweise  überlassung  von  mit  Ware  gefüllten  Säcken  ist  allgemein  gestattet,
wenn  sie  zur  Beförderung  von  menschlichen  Nahrungsmitteln  dienen.

Sind  die  Säcke  mit  anderen  Waren  gefüllt,  so  darf  ihre  mietsweise  Überlassung
nur  mit  Zustimmung  der  Reichs-Sackstelle  erfolgen.

Die  Benutzungsfrist  bei  mietsweiser  Uberlassung  beträgt  4  Wochen.  Bei  Überschreitung
  dieser  Frist  ist  für  jede  angefangene  weitere  Woche  eine  Miete  in  doppelter
Höhe  in  Rechnung  zu  stellen.  Über  8  Wochen  darf  die  Benutzungsfrist  nicht  ausgedehnt
werden.  Die  Säcke  dürfen  nur  zu  den  bei  der  mietsweisen  Überlassung  bestimmten
Zwecken  benutzt  werden.  Die  Rückgabe  der  Säcke  ist  durch  Vertragsstrafe  zu  sichern.