888 Nr. 117, 1918.
Zu Abs. 4.
Bevor der Kommunalverband die Aberntung von Futtererbsen oder Acker-
bohnen als Frischgemüse gestattet, hat er zu prüfen, ob die Früchte zur Gewin-
nung von Frischgemüse angebaut worden sind.
Zu 8 3 Abs. 1.
Die Kommunalverbände haben bei Genehmigung von Veränderungen an
beschlagnahmten Vorräten die Verordnung über den Verkehr mit Saatgut (vgl.
Ausführungsbestimmungen zu § 9), sowie die 8§ 23 und 55 der Reichsgetreide=
ordnung zu beachten, wonach Früchte (§§ 1, 2) und Mehl aus ihrem Bezirk nur
mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden dürfen, abgesehen
von den im § 23 Abs. 1 bezeichneten Ausnahmefällen. Die Lieferung von
Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen an Betriebe (§ 18 Abs. 1ch ist
gemäß § 23 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet.
Zu AbsK. 3.
Auf die Anzeigepflicht der Kommunalverbände gegenüber der Reichs-
getreidestelle für den Fall, daß beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den
Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht werden, wird verwiesen.
Zu F 4.
Die neue Bestimmung macht insbesondere auch den Verkauf von Früchten
auf dem Halme von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kom-
munalverbandes abhängig. Es soll dadurch Versuchen, Früchte der Beschlag-
nahme zu entziehen oder eine unberechtigte Selbstversorgung zu begründen (zu
vgl. die Ausführungsbestimmung zu § 8 Abs. 2 und § 63), entgegengetreten
werden.
Der Kommunalverband hat daher seine Zustimmung nur dann zu erteilen,
wenn der Verdacht einer Umgehung der Vorschriften der Reichsgetreideordnung
ausgeschlossen erscheint und nachweislich ein wirtschaftliches Bedürfnis für den
Vertragsabschluß vorliegt.
Zu § 5 Abf. 3.
Die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes kann das Auedreschen sowie bei
Gemenge die Trennung von Körnern und Hülsenfrüchten anordnen. Die Tren-
nung des Gemenges soll-von dem Besitzer nur dann verlangt werden, wenn er
dazu mit seinen Betriebsmitteln in der Lage ist.