Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

888 Nr. 117, 1918. 
Zu Abs. 4. 
Bevor der Kommunalverband die Aberntung von Futtererbsen oder Acker- 
bohnen als Frischgemüse gestattet, hat er zu prüfen, ob die Früchte zur Gewin- 
nung von Frischgemüse angebaut worden sind. 
Zu 8 3 Abs. 1. 
Die Kommunalverbände haben bei Genehmigung von Veränderungen an 
beschlagnahmten Vorräten die Verordnung über den Verkehr mit Saatgut (vgl. 
Ausführungsbestimmungen zu § 9), sowie die 8§ 23 und 55 der Reichsgetreide= 
ordnung zu beachten, wonach Früchte (§§ 1, 2) und Mehl aus ihrem Bezirk nur 
mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden dürfen, abgesehen 
von den im § 23 Abs. 1 bezeichneten Ausnahmefällen. Die Lieferung von 
Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen an Betriebe (§ 18 Abs. 1ch ist 
gemäß § 23 Abs. 2 nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet. 
Zu AbsK. 3. 
Auf die Anzeigepflicht der Kommunalverbände gegenüber der Reichs- 
getreidestelle für den Fall, daß beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den 
Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht werden, wird verwiesen. 
Zu F 4. 
Die neue Bestimmung macht insbesondere auch den Verkauf von Früchten 
auf dem Halme von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kom- 
munalverbandes abhängig. Es soll dadurch Versuchen, Früchte der Beschlag- 
nahme zu entziehen oder eine unberechtigte Selbstversorgung zu begründen (zu 
vgl. die Ausführungsbestimmung zu § 8 Abs. 2 und § 63), entgegengetreten 
werden. 
Der Kommunalverband hat daher seine Zustimmung nur dann zu erteilen, 
wenn der Verdacht einer Umgehung der Vorschriften der Reichsgetreideordnung 
ausgeschlossen erscheint und nachweislich ein wirtschaftliches Bedürfnis für den 
Vertragsabschluß vorliegt. 
Zu § 5 Abf. 3. 
Die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes kann das Auedreschen sowie bei 
Gemenge die Trennung von Körnern und Hülsenfrüchten anordnen. Die Tren- 
nung des Gemenges soll-von dem Besitzer nur dann verlangt werden, wenn er 
dazu mit seinen Betriebsmitteln in der Lage ist.
	        
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