Nr. 117. 1918. 893
rungsbestimmungen zu § 24 Abs. 2) im Rückstande geblieben sind, verhältnis-
mäßig zu verteilen. Eine abweichende Verteilung bedarf der Genehmigung der
Landesbehörde für Volksernährung. «
Zu§26Abs.1.
Jeder Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäfts-
stelle zu unterhalten. 6 "
Die Einrichtung und Führung der „Wirtschaftskarte“ hat nach der durch
Rundschreiben der Landesbehörde für Volksernährung vom 18. Juni 1918 den.
Kommunalverbänden mitgeteilten „Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte“
zu erfolgen. Sie ist zweckmäßig der kaufmännischen Geschäftsstelle, gegebenen-
falls einer besonderen statistischen Abteilung zu übertragen.
Zu Abst. 2.
Der Kommunalverband darf den Gemeindeh für ihren Bezirk die Führung
von Wirtschaftskarten nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volks-
ernährung auferlegen.
Zu §.27.
Die Kommissionäre sind von den Kom innalverbänden, und zwar in
erster Linie durch deren kaufmännische Geschäftsstelle, beim
Erwerb der Früchte fortlaufend zu unterstützen und in ihrer Tätigkeit zu über-
wachen. Sie werden von der Reichsgetreidestelle angehalten werden, den Kom-
munalverbänden über ihre Tätigkeit in vorgeschriebener Form laufend Bericht
zu erstatten. Sie können von den Kommunalverbänden angewiesen werden, auch
den einzelnen Gemeinden zu berichten. Zu vgl. auch Ziffer 15/16 der Anleitung
zur Führung der Wirtschaftskarte.
Zu § 28 Abs. 2.
Auf die durch Abs. 2 neubegründete Anzeigepflicht der Kommunalverbände
wird verwiesen.
Zu § 29 Absf. 1.
Selbstlieferer können nur selbstwirtschaftende Kommunal=
verbände (§ 32) sein. In allen nicht als Selbstlieferer auftretenden Kommunal-
verbänden (selbstwirtschaftenden wie nichtselbstwirtschaftenden) werden von der
Reichsgetreidestelle Kommissionäre bestellt; der Kommunalverband hat das Vor-
schlagsrecht.