Nr. 117. 1918. 895
Zustimmung der Reichsgetreidestelle durch Vermittelung der Landesbehörde für
Volksernährung nachzusuchen. Die Beachtung dieser Vorschrift wird durch nachträgliche
Einforderung der Mühlenverträge seitens der Landesbehörde für Volksernährung
nachgeprüft werden.
Zu Abs. 5.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Selbstwirtschaft der Kommunalverbände
eingehend zu überwachen, insbesondere nach den in § 32 Abs. 1,
§ 35 und § 24 Abs. 1 bezeichneten Richtungen. Sie hat dafür zu sorgen, daß
die Kommunalverbände ihre Ablieferungspflichten nach § 24 Abs. 1 rechtzeitig
und vollständig erfüllen. Auf die neue Fassung von Abs. 5, wonach selbstwirtschaftenden
Komimmunalverbänden auch bei nicht rechtzeitiger Erfüllung
ihrer Ablieferungspflicht das Recht der Selbstwirtschaft entzogen werden kann,
wird verwiesen. Über die Gesamtablieferungsschuldigkeit und die tatsächlichen
Ablieferungen der Kommunalverbände wird die Landesbehörde für Volksernährung
nach Ziffer 17 Abs. 2 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte
laufend unterrichtet. «
Zu§33Abs.1.
Kommunalverbände, denen das Recht der Selbstwirtschaft mit Brotgetreide
zuerkannt ist, sind befugt, die für sie beschlagnahmten Früchte für eigene Rechnung
zu erwerben und an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.
zu liefern (Selbstlieferung). Sie sind dabei an deren Geschäftsbedingungen
gebunden. Die Selbstlieferung muß sich auf alle beschlagnahmten
Früchte erstrecken; es ist nicht statthaft, sie z. B. nur auf Brotgetreide zu beschränken
und für den Ankauf der anderen Früchte (Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte
usw.) die Bestellung von Kommissionären durch die Reichsgetreidestelle zu
beantragen. #
Diejenigen Kommunalverbände, welchen auf Antrag die Selbstwirtschaft
gestattet ist, sfind gehalten, unverzüglich nach Empfang des genehmigenden
Bescheides, wenn sie als Selbstlieferer auftreten wollen,
dies der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, unmittelbar anzuzeigen.
In der Anzeige ist gleichzeitig anzugeben, welche Kommissionäre der
Kommunalverband bestellt hat. Für die Auswahl der Kommissionäre gelten die
Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 2. Abschrift der Anzeige ist gleichzeitig
der Landesbehörde für Volksernährung einzureichen.
Ein Kommunalverband, der von der Befugnis zur Selbstlieferung
Gebrauch macht, übernimmt damit das volle Risiko für die Ware gegenüber der
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