Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  117.  1918.  895

Zustimmung  der  Reichsgetreidestelle  durch  Vermittelung  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  nachzusuchen.  Die  Beachtung  dieser  Vorschrift  wird  durch  nachträgliche
  Einforderung  der  Mühlenverträge  seitens  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  nachgeprüft  werden.

Zu  Abs.  5.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  hat  die  Selbstwirtschaft  der  Kommunalverbände
  eingehend  zu  überwachen,  insbesondere  nach  den  in  §  32  Abs.  1,
§  35  und  §  24  Abs.  1  bezeichneten  Richtungen.  Sie  hat  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Kommunalverbände  ihre  Ablieferungspflichten  nach  §  24  Abs.  1  rechtzeitig
und  vollständig  erfüllen.  Auf  die  neue  Fassung  von  Abs.  5,  wonach  selbstwirtschaftenden
  Komimmunalverbänden  auch  bei  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung
ihrer  Ablieferungspflicht  das  Recht  der  Selbstwirtschaft  entzogen  werden  kann,
wird  verwiesen.  Über  die  Gesamtablieferungsschuldigkeit  und  die  tatsächlichen
Ablieferungen  der  Kommunalverbände  wird  die  Landesbehörde  für  Volksernährung

  nach  Ziffer  17  Abs.  2  der  Anleitung  zur  Führung  der  Wirtschaftskarte
laufend  unterrichtet.  «

Zu§33Abs.1.

Kommunalverbände,  denen  das  Recht  der  Selbstwirtschaft  mit  Brotgetreide
zuerkannt  ist,  sind  befugt,  die  für  sie  beschlagnahmten  Früchte  für  eigene  Rechnung
  zu  erwerben  und  an  die  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.
zu  liefern  (Selbstlieferung).  Sie  sind  dabei  an  deren  Geschäftsbedingungen
gebunden.  Die  Selbstlieferung  muß  sich  auf  alle  beschlagnahmten
Früchte  erstrecken;  es  ist  nicht  statthaft,  sie  z.  B.  nur  auf  Brotgetreide  zu  beschränken
  und  für  den  Ankauf  der  anderen  Früchte  (Gerste,  Hafer,  Hülsenfrüchte
usw.)  die  Bestellung  von  Kommissionären  durch  die  Reichsgetreidestelle  zu
beantragen.  #

Diejenigen  Kommunalverbände,  welchen  auf  Antrag  die  Selbstwirtschaft
gestattet  ist,  sfind  gehalten,  unverzüglich  nach  Empfang  des  genehmigenden
  Bescheides,  wenn  sie  als  Selbstlieferer  auftreten  wollen,
dies  der  Reichsgetreidestelle,  Geschäftsabteilung,  unmittelbar  anzuzeigen.
  In  der  Anzeige  ist  gleichzeitig  anzugeben,  welche  Kommissionäre  der
Kommunalverband  bestellt  hat.  Für  die  Auswahl  der  Kommissionäre  gelten  die
Ausführungsbestimmungen  zu  §  29  Abs.  2.  Abschrift  der  Anzeige  ist  gleichzeitig
  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  einzureichen.

Ein  Kommunalverband,  der  von  der  Befugnis  zur  Selbstlieferung
Gebrauch  macht,  übernimmt  damit  das  volle  Risiko  für  die  Ware  gegenüber  der

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