Zu Abs. 2.
Bei Ausübung ihres Vorschlagsrechts (Abs. 1) haben die Kommunal=
verbände in erster Linie zur Schonung bestehender wirtschaftlicher Beziehungen
auf Beteiligung des Getreidehandels (Händler wie Genossenschaften) Bedacht zu
nehmen, der in ihrem Bezirke schon im Frieden tätig gewesen ist. Unter letzterer
Voraussetzung sind auch Händler usw. zu berücksichtigen, die außerhalb des Kom-
munalverbandes ihre gewerbliche Niederlassung haben. Nicht als Kommissionär
vorzuschlagen sind Händlervereinigungen, Genossenschaften usw., die sich bisher
lediglich auf die Bestellung von Unterkommissionären, Agenten und dergl. für
den Ankauf und deren Überwachung beschränkt, also nicht selbst un-
mittelbar von den Erzeugern gekauft haben.
Eine Beteiligung der Kommunalverbände an der Kommissionsgebühr ist
hiernach nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle zulässig. "
Zu Abs. 3.
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 27.
Zu § 30.
Die von der Reichsgetreidestelle gewährte Vergütung enthält u. a. auch die
Entschädigung für die durch die Führung der Wirtschaftskarte (vgl. Ausführungs-
bestimmungen zu § 26).entftehenden Unkosten.
Die für Bemessung der Vergütung maßgebenden Grundsätze werden den
Kommunalverbänden mitgeteilt werden. "
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände.
Zu § 32 Abf. 1.
Selbstwirtschaft kommt nur für die Bewirtschaftung des Brotgetreides (§ 2)
in Frage.
Zu Abs. 3.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Durchführung der Vorschrift,
daß das jeweils zur Verfügung eines selbstwirtschaftenden Kommunalverbandes
stehende Mehl den, Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen darf, zu über-
wachen. "
Zu Abs. 4. ·
Die bisherigen Grundsätze der Reichsgetreidestelle für Verträge mit Mühlen
gelten auch für das Erntejahr 1918. Will ein Kommunalverband von diesen
Grundsätzen abweichen, so hat er dazu vor Abschluß des Vertrages die